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Zuständigkeit
Immer am Ort der Mietsache
04.10.2000 (GE 1/2000, 14) Früher konnte man in Mietverträgen vereinbaren, welches Gericht im Streifall erblich zuständig sein sollte. Das geht jetzt nicht mehr - weder bei Wohn- noch bei Gewerberäumen. Zuständig ist immer das Gericht am Ort der Mietsache.
In einem Mietvertrag aus dem Jahre 1991 über Gewerberäume in Erfurt hieß es, daß Gerichtsstand Berlin sein sollte. Das Landgericht Erfurt hielt sich deshalb nicht für zuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin. Mit Beschluß vom 4. November 1999 wies das Thüringer Oberlandesgericht das Untergericht auf die seit 1993 geltende zwingende Zuständigkeitsregelung des § 29 a Zivilprozeßordnung ( ZPO) hin, wonach eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Ort der belegenen Sache besteht. Eine andere Gerichtsstandsvereinbarung ist dann (auch für Gewerberäume) unzulässig. Daß der Mietvertrag schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 29 a ZPO abgeschlossen war, spielte keine Rolle, da prozessuale Fragen stets nach der aktuellen Gesetzeslage zu beantworten sind. Damit war der Verweisungsbeschluß offensichtlich unrecht und für das Landgericht Berlin nicht bindend.
ThürOLG, Beschluß vom 4. November 1999 - 4 SA 38/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE 1/2000, 56.
ThürOLG, Beschluß vom 4. November 1999 - 4 SA 38/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE 1/2000, 56.






