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Nach der Riesterschen Rentenreform
08.06.2001 (GE 11/2001, 750) Die Wohnimmobilie in der privaten Altersvorsorge.
I. Einleitung
1. Private Altersvorsorge und begünstigter Personenkreis
Die Geburtenzahl ist in Deutschland seit drei Jahrzehnten rückläufig. Hinzu kommen die stete Steigerung der Lebenserwartung und damit eine Verlängerung der Rentenlaufzeiten, ebenso eine Verlängerung der Ausbildungszeiten und ein früherer Renteneintritt. Ohne eine langfristig tragende und zukunftsweisende Reform der Alterssicherung würde daher der Beitragssatz zur Rentenversicherung nach gegenwärtigen Prognosen auf 24 % bis 26 % steigen. Zur Begrenzung des erforderlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung ist daher der eigenverantwortliche Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Sicherung des Lebensstandards im Alter erforderlich.
Da das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung daher im Laufe der kommenden Jahre langsamer ansteigen wird, wird der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge für gesetzlich Rentenversicherte eingeführt. Diese Vorsorge ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage - entgegen der ursprünglichen Intention - freiwillig, d. h. Steuerpflichtigen des genannten Personenkreises werden Steuervorteile bzw. Zulagen gewährt, wenn sie einen solchen Altersvorsorgevertrag mit einem Versicherungsunternehmen, einer Bank, einem anderen Finanzdienstleister oder im Wege einer betrieblichen Altersvorsorge abschließen.
Zum Kreis der begünstigten Personen gehören alle Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Hierzu gehören insbesondere: Arbeitnehmer (§ 1 SGB VI), bestimmte Gruppen selbständig Tätiger (§ 2 SGB VI), Wehr- und Zivildienstleistende (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), Lohnersatzleistungsbezieher (§ 3 Satz 1 a Nr. 3 SGB VI), Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), Pflegepersonen (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Kindererziehende ohne Einkommen für Kindererziehungszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. In den Kreis der begünstigten Personengruppen werden auch die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherten einbezogen.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören u. a. Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte und geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind, da diese Personengruppen durch das Altersvermögensgesetz keine Kürzungen des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen haben. Da aus den gleichen Gründen die Vorschrift zunächst auch auf Beamte keine Anwendung findet, werden auch diejenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten ausgenommen, die zusätzlich kraft Versorgungsregelung eine Zusatzversorgung mit Gewährleistung einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung haben. Dies betrifft im wesentlichen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
2. Die Einbeziehung der Immobilie in die private Altersvorsorge
Obwohl es sich bei der Immobilie um die wichtigste und beliebteste Form der Altersvorsorge handelt, wurde sie bei dem Entwurf des Deutschen Bundestages vom 14. November 2000 völlig außer acht gelassen.
Im Wege einer konzertierten Aktion haben zunächst zehn, sodann elf immobilienwirtschaftliche Spitzenverbände geschlossen die Einbeziehung der Immobilie in die private Altersvorsorge gefordert. Der Zentralverband von Haus & Grund Deutschland zählte zu den Gründern und nahm eine bedeutende Rolle ein. Hieraus entwickelte sich eine lebhafte Diskussion mit mehreren Modellen, die schließlich zu einem Konsens geführt haben. Grundlage hierfür ist das von den immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbänden vorgeschlagene Entnahmemodell, wobei das Ansparguthaben aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen und als Eigenkapital beim Immobilienerwerb eingesetzt werden kann.
Aufgrund zunehmender Leerstandsproblematik und in einigen Regionen auch sinkender Miete war politisch lediglich die förderunschädliche Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum und nicht auch für vermietete Immobilien durchsetzbar. Beim selbstgenutzten Wohneigentum tritt auf jeden Fall eine Ersparnis der Miete ein - egal in welcher Höhe.
Damit ist der Gesetzesvorschlag der immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbände in der Fassung vom 16. Februar 2001 in seinen Grundstrukturen zur Grundlage des nunmehr beschlossenen Gesetzes geworden.
II. Regelungen der privaten Altersvorsorge
1. Der Altersvorsorgevertrag als Quelle eigener Ansprüche
Zulagenberechtigte im Sinne von § 79 EStG neue Fassung (n. F.) sind die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (s. o. I. 1.).
Gefördert werden jedoch auch Ehegatten eines Zulagenberechtigten, wenn bei den Ehegatten die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG vorliegen; nicht entscheidend ist daher, ob tatsächlich eine Zusammenveranlagung erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, daß auch der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat; nur so kann für ihn eine eigenständige Altersvorsorge aufgebaut werden.
Im Falle der Scheidung endet daher für den anderen Ehegatten, der nicht eigenständig zulagenberechtigt ist, auch die Förderung. Dies gilt im Regelfall erst für das Folgejahr, im Falle der Wiederverheiratung des zulagenberechtigten Ehegatten im Scheidungsjahr bereits auch für das Jahr der Ehescheidung (vgl. § 26 Abs. 1 EStG).
Die Inanspruchnahme der staatlichen Förderung erfordert, daß der nach den vorstehenden Ausführungen begünstigte Steuerpflichtige mit einem sog. Anbieter einen Altersvorsorgevertrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 1 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) abschließt, die in dem geplanten § 10 a EStG festgelegten Eigenbeiträge leistet und weitere Bedingungen erfüllt.
2. Das modifizierte Entnahmemodell zum Erwerb eines Eigenheimes
Das „modifizierte Entnahmemodell“ ermöglicht es dem Anleger, einen Betrag zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR zu entnehmen und diesen unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden.
Entnommen werden hierbei nicht nur die Summe der Eigenbeiträge, sondern auch die Summe der erhaltenen staatlichen Förderung sowie die erwirtschafteten Erträge; im Regelfall also ein Vielfaches der erbrachten Eigenleistungen.
Im Unterschied zum Verbändevorschlag ist der Anleger jedoch verpflichtet, diesen Betrag in monatlichen Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wieder zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahres - also nach 13 bis 23 Monaten, je nach Kalendermonat der Entnahme - auf einen vom Anleger bereits im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag.
Da eine Verzinsung nicht erfolgt, entspricht im Falle einer Darlehensphase von 25 bis 30 Jahren nach ersten Hochrechnungen dieser Betrag etwa dem Betrag, der bei einer 7 %igen Verzinsung im Falle der Fremdfinanzierung dieses Betrages als Zinsaufwendungen zu entrichten gewesen wäre. Damit tritt im Ergebnis eine wirkliche Entlastung ein (siehe Beispielsrechnung im Kasten, eine ausführliche Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten ist für einen Folgebeitrag geplant).
III. Strategie: Was ist heute für den Vertragsabschluß zum 1. Januar 2001 zu beachten?
1. Erfordernis der Zertifizierung
Sicherheit, ob die staatliche Förderung auch tatsächlich gewährt wird, hat der Steuerpflichtige jedoch nur dann, wenn er ein zertifiziertes Produkt (§ 5 AltZertG) unterzeichnet. Hierzu wird eine bestehende Behörde als staatliche Zertifizierungsbehörde entsprechend erweitert und ausgestattet, nämlich das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) unter Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in Bonn.
Diese Altersvorsorgeverträge müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Entnahme zwecks Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum ermöglichen.
2. Umstellung sog. Altverträge
Ferner ist es möglich, bestehende Verträge durch entsprechende Vertragsänderungen als Altersvorsorgeverträge mit der genannten Förderung weiterzuführen. Für die Finanzdienstleister bedeutet dies viel Arbeit gegen wenig Provision. Die Entnahmeregelung dürfte sich dabei nur auf das neue Ansparguthaben beziehen.
3. Zertifizierung kein Gütesiegel
Nicht damit verbunden ist etwa ein staatliches Gütesiegel, eine Empfehlung oder ähnliches; nicht einmal ein Schutz vor Insolvenz und Verlust der Ansprüche. Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Abs. 3 AltZertG ist die Feststellung, daß die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des Anbieters den Anforderungen des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen. Nach § 7 Abs. 2 AltZertG soll ein Warnhinweis des Inhalts erfolgen, daß bei der Zertifizierung nicht geprüft worden sei, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar und Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam seien.
Nach § 5 AltZertG erteilt die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung frühestens zum 1. Januar 2002; für das laufende Kalenderjahr 2001 wird keine Förderung gewährt.
Um allen Branchen gleiche Marktchancen einzuräumen, werden diese erst im Dezember 2001 erteilt; vorher gibt es keine zertifizierten Altersvorsorge-Vertragsmuster bzw. geförderten Produkte.
Die Zulage wird erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2002 (für das Kalenderjahr 2002) fällig und im Frühjahr 2003 von der Zulagenbehörde auf das Altersvorsorgekonto überwiesen.
Nach einer Mitteilung des BAV ist es ausreichend, wenn im Dezember 2002 ein Vertrag geschlossen und der Eigenbeitrag für das Jahr 2002 entrichtet wird - drum prüfe, wer sich ewig bindet …
1. Private Altersvorsorge und begünstigter Personenkreis
Die Geburtenzahl ist in Deutschland seit drei Jahrzehnten rückläufig. Hinzu kommen die stete Steigerung der Lebenserwartung und damit eine Verlängerung der Rentenlaufzeiten, ebenso eine Verlängerung der Ausbildungszeiten und ein früherer Renteneintritt. Ohne eine langfristig tragende und zukunftsweisende Reform der Alterssicherung würde daher der Beitragssatz zur Rentenversicherung nach gegenwärtigen Prognosen auf 24 % bis 26 % steigen. Zur Begrenzung des erforderlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung ist daher der eigenverantwortliche Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Sicherung des Lebensstandards im Alter erforderlich.
Da das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung daher im Laufe der kommenden Jahre langsamer ansteigen wird, wird der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge für gesetzlich Rentenversicherte eingeführt. Diese Vorsorge ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage - entgegen der ursprünglichen Intention - freiwillig, d. h. Steuerpflichtigen des genannten Personenkreises werden Steuervorteile bzw. Zulagen gewährt, wenn sie einen solchen Altersvorsorgevertrag mit einem Versicherungsunternehmen, einer Bank, einem anderen Finanzdienstleister oder im Wege einer betrieblichen Altersvorsorge abschließen.
Zum Kreis der begünstigten Personen gehören alle Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Hierzu gehören insbesondere: Arbeitnehmer (§ 1 SGB VI), bestimmte Gruppen selbständig Tätiger (§ 2 SGB VI), Wehr- und Zivildienstleistende (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), Lohnersatzleistungsbezieher (§ 3 Satz 1 a Nr. 3 SGB VI), Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), Pflegepersonen (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Kindererziehende ohne Einkommen für Kindererziehungszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. In den Kreis der begünstigten Personengruppen werden auch die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherten einbezogen.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören u. a. Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte und geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind, da diese Personengruppen durch das Altersvermögensgesetz keine Kürzungen des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen haben. Da aus den gleichen Gründen die Vorschrift zunächst auch auf Beamte keine Anwendung findet, werden auch diejenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten ausgenommen, die zusätzlich kraft Versorgungsregelung eine Zusatzversorgung mit Gewährleistung einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung haben. Dies betrifft im wesentlichen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
2. Die Einbeziehung der Immobilie in die private Altersvorsorge
Obwohl es sich bei der Immobilie um die wichtigste und beliebteste Form der Altersvorsorge handelt, wurde sie bei dem Entwurf des Deutschen Bundestages vom 14. November 2000 völlig außer acht gelassen.
Im Wege einer konzertierten Aktion haben zunächst zehn, sodann elf immobilienwirtschaftliche Spitzenverbände geschlossen die Einbeziehung der Immobilie in die private Altersvorsorge gefordert. Der Zentralverband von Haus & Grund Deutschland zählte zu den Gründern und nahm eine bedeutende Rolle ein. Hieraus entwickelte sich eine lebhafte Diskussion mit mehreren Modellen, die schließlich zu einem Konsens geführt haben. Grundlage hierfür ist das von den immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbänden vorgeschlagene Entnahmemodell, wobei das Ansparguthaben aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen und als Eigenkapital beim Immobilienerwerb eingesetzt werden kann.
Aufgrund zunehmender Leerstandsproblematik und in einigen Regionen auch sinkender Miete war politisch lediglich die förderunschädliche Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum und nicht auch für vermietete Immobilien durchsetzbar. Beim selbstgenutzten Wohneigentum tritt auf jeden Fall eine Ersparnis der Miete ein - egal in welcher Höhe.
Damit ist der Gesetzesvorschlag der immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbände in der Fassung vom 16. Februar 2001 in seinen Grundstrukturen zur Grundlage des nunmehr beschlossenen Gesetzes geworden.
II. Regelungen der privaten Altersvorsorge
1. Der Altersvorsorgevertrag als Quelle eigener Ansprüche
Zulagenberechtigte im Sinne von § 79 EStG neue Fassung (n. F.) sind die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (s. o. I. 1.).
Gefördert werden jedoch auch Ehegatten eines Zulagenberechtigten, wenn bei den Ehegatten die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG vorliegen; nicht entscheidend ist daher, ob tatsächlich eine Zusammenveranlagung erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, daß auch der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat; nur so kann für ihn eine eigenständige Altersvorsorge aufgebaut werden.
Im Falle der Scheidung endet daher für den anderen Ehegatten, der nicht eigenständig zulagenberechtigt ist, auch die Förderung. Dies gilt im Regelfall erst für das Folgejahr, im Falle der Wiederverheiratung des zulagenberechtigten Ehegatten im Scheidungsjahr bereits auch für das Jahr der Ehescheidung (vgl. § 26 Abs. 1 EStG).
Die Inanspruchnahme der staatlichen Förderung erfordert, daß der nach den vorstehenden Ausführungen begünstigte Steuerpflichtige mit einem sog. Anbieter einen Altersvorsorgevertrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 1 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) abschließt, die in dem geplanten § 10 a EStG festgelegten Eigenbeiträge leistet und weitere Bedingungen erfüllt.
2. Das modifizierte Entnahmemodell zum Erwerb eines Eigenheimes
Das „modifizierte Entnahmemodell“ ermöglicht es dem Anleger, einen Betrag zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR zu entnehmen und diesen unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden.
Entnommen werden hierbei nicht nur die Summe der Eigenbeiträge, sondern auch die Summe der erhaltenen staatlichen Förderung sowie die erwirtschafteten Erträge; im Regelfall also ein Vielfaches der erbrachten Eigenleistungen.
Im Unterschied zum Verbändevorschlag ist der Anleger jedoch verpflichtet, diesen Betrag in monatlichen Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wieder zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahres - also nach 13 bis 23 Monaten, je nach Kalendermonat der Entnahme - auf einen vom Anleger bereits im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag.
Da eine Verzinsung nicht erfolgt, entspricht im Falle einer Darlehensphase von 25 bis 30 Jahren nach ersten Hochrechnungen dieser Betrag etwa dem Betrag, der bei einer 7 %igen Verzinsung im Falle der Fremdfinanzierung dieses Betrages als Zinsaufwendungen zu entrichten gewesen wäre. Damit tritt im Ergebnis eine wirkliche Entlastung ein (siehe Beispielsrechnung im Kasten, eine ausführliche Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten ist für einen Folgebeitrag geplant).
III. Strategie: Was ist heute für den Vertragsabschluß zum 1. Januar 2001 zu beachten?
1. Erfordernis der Zertifizierung
Sicherheit, ob die staatliche Förderung auch tatsächlich gewährt wird, hat der Steuerpflichtige jedoch nur dann, wenn er ein zertifiziertes Produkt (§ 5 AltZertG) unterzeichnet. Hierzu wird eine bestehende Behörde als staatliche Zertifizierungsbehörde entsprechend erweitert und ausgestattet, nämlich das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) unter Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in Bonn.
Diese Altersvorsorgeverträge müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Entnahme zwecks Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum ermöglichen.
2. Umstellung sog. Altverträge
Ferner ist es möglich, bestehende Verträge durch entsprechende Vertragsänderungen als Altersvorsorgeverträge mit der genannten Förderung weiterzuführen. Für die Finanzdienstleister bedeutet dies viel Arbeit gegen wenig Provision. Die Entnahmeregelung dürfte sich dabei nur auf das neue Ansparguthaben beziehen.
3. Zertifizierung kein Gütesiegel
Nicht damit verbunden ist etwa ein staatliches Gütesiegel, eine Empfehlung oder ähnliches; nicht einmal ein Schutz vor Insolvenz und Verlust der Ansprüche. Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Abs. 3 AltZertG ist die Feststellung, daß die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des Anbieters den Anforderungen des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen. Nach § 7 Abs. 2 AltZertG soll ein Warnhinweis des Inhalts erfolgen, daß bei der Zertifizierung nicht geprüft worden sei, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar und Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam seien.
Nach § 5 AltZertG erteilt die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung frühestens zum 1. Januar 2002; für das laufende Kalenderjahr 2001 wird keine Förderung gewährt.
Um allen Branchen gleiche Marktchancen einzuräumen, werden diese erst im Dezember 2001 erteilt; vorher gibt es keine zertifizierten Altersvorsorge-Vertragsmuster bzw. geförderten Produkte.
Die Zulage wird erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2002 (für das Kalenderjahr 2002) fällig und im Frühjahr 2003 von der Zulagenbehörde auf das Altersvorsorgekonto überwiesen.
Nach einer Mitteilung des BAV ist es ausreichend, wenn im Dezember 2002 ein Vertrag geschlossen und der Eigenbeitrag für das Jahr 2002 entrichtet wird - drum prüfe, wer sich ewig bindet …
Autor: Ass. jur. Bettina Wirth, Düsseldorf