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Wohnungseigentum
Streit um Balkonanteile
08.06.2001 (GE 11/2001, 734) Geringfügige Unterschiede bei der Balkonzuteilung in einer Eigentumswohnungsanlage müssen hingenommen werden.
Der Fall: Bei Aufteilung in Wohnungseigentum hatten die Wohnungen nur Kleinstbalkone. Später wurden durchgehende Balkone angelegt. Bei zwei Wohnungen in einer Hausecke führte dies zu einer Balkonabtrennung im Winkel von 45 Grad. Ein Wohnungseigentümer erhielt etwa 3 m2 weniger Balkonfläche als sein Nachbar. Er wollte später eine Verschiebung der Trennwand.

Das Urteil: Dem Anspruch wurde nicht stattgegeben. Der benachteiligte Nachbar mußte mit dem bisherigen Umbau zufrieden sein. Bei einer weiteren Verschiebung hätte er in ein Wohnungsfenster auf den Nachbarbalkon hineingeschaut.
BayObLG, Beschluß vom 1. Februar 2001 - 2Z BR 68/00 - Wortlaut GE 11/2001 Seite 775