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Kabelfernsehen
Kein Anspruch auf neuen Verstärker nach Umbau
08.06.2001 (GE 11/2001, 736) Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen neuen Hausgeräteendverstärker, wenn nach einem Kabelumbau durch die Telekom weniger Programme empfangen werden können - meint jedenfalls das AG Mitte.
Der Fall: Die Wohnung war mit Kabelanschluß vermietet worden. Nachdem die Telekom ihr Netz auf einen anderen Frequenzbereich umgestellt hatte, waren mit dem vorhandenen Hausverstärker einige Sender nicht mehr zu empfangen (Eurosport, MTV, VIVA). Dazu hätte es des Einbaus eines neuen Verstärkers bedurft, den die Mieter forderten.

Das Urteil: Mit Urteil vom 11. April 2001 wies das AG Mitte die Klage ab und meinte, es liege kein Mangel der Mietsache vor, da die Nutzung des vorhandenen Anschlusses unverändert möglich sei und der Vermieter für die Umstellung durch die Telekom nicht hafte.

Kommentar: Das Urteil ist zweifelhaft. Mißverständlich ist schon der Hinweis des Gerichts, Umstände außerhalb der Mietsache könnten die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nicht berühren. Das Gegenteil ist richtig, denn der Mieter hat zum Beispiel einen Anspruch gegen den Vermieter, daß dieser gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch Mitmieter oder durch eine rechtswidrige Baustelle auf dem Nachbargrundstück vorgeht. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört (Soll-Zustand), ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu beurteilen. Im Ergebnis ist das Urteil aber richtig. Der Einbau eines neuen Verstärkers wäre eine unvertretbare Maßnahme (§ 3 Abs. 1 MHG), die der Vermieter als Modernisierungsmaßnahme behandeln darf und sich nicht als Instandsetzung anrechnen lassen muß.

Mietrechtsreform: Keine Änderungen.
AG Mitte, Urteil vom 11. April 2001 - 15 C 441/00 - Wortlaut GE 11/2001 Seite 773