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Mietminderung
Bei Dachgeschoßausbau regelmäßig 20 % der vereinbarten Miete
08.06.2001 (GE 11/2001, 736) Über die Höhe der Minderung entscheiden Richter formal nach dem Gesetz, in Wirklichkeit aber nach billigem Ermessen. So kommt es, daß eine Mietberufungskammer bei Dachgeschoßausbau eine Minderungsquote von 33 % annimmt, eine andere jetzt aber von 20 %.
Der Fall: Über einer Wohnung wurde das Dachgeschoß ausgebaut mit all den damit verbundenen Beeinträchtigungen (Lärm, Schmutz, Verdunkelung durch Gerüst usw.). Die Mieter behielten einen großen Teil der Miete ein, der Vermieter klagte.
Das Urteil: Mit Urteil vom 9. April 2001 hielt die 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin eine Mietminderungsquote von 20 % für angemessen und folgte ausdrücklich der entgegenstehenden Auffassung der 64. Kammer, die von 33 % ausgeht, nicht. Die ZK 62 begründete ihre abweichende Auffassung gründlich und nachvollziehbar. Nur dann, wenn der Mieter detaillierte Aufzeichnungen (Lärmprotokoll) vorlege, könne eine Erhöhung der Minderungsquote in Betracht kommen.
Mietrechtsreform: Nach § 536 BGB ist bei Minderung der Tauglichkeit „nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten“. Was angemessen ist, entscheiden dann wieder die Gerichte. Eine wesentliche Änderung zum Minderungsrecht ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext, sondern der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf. Danach soll nämlich die bisherige Rechtsprechung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wonach bei vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum der Mieter das Minderungsrecht für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verliert. Ob die Gerichte sich dem anschließen werden, ist allerdings zweifelhaft.
LG Berlin, Urteil vom 9. April 2001 - 62 S 421/00 - Wortlaut GE 11/2001 Seite 771
Das Urteil: Mit Urteil vom 9. April 2001 hielt die 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin eine Mietminderungsquote von 20 % für angemessen und folgte ausdrücklich der entgegenstehenden Auffassung der 64. Kammer, die von 33 % ausgeht, nicht. Die ZK 62 begründete ihre abweichende Auffassung gründlich und nachvollziehbar. Nur dann, wenn der Mieter detaillierte Aufzeichnungen (Lärmprotokoll) vorlege, könne eine Erhöhung der Minderungsquote in Betracht kommen.
Mietrechtsreform: Nach § 536 BGB ist bei Minderung der Tauglichkeit „nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten“. Was angemessen ist, entscheiden dann wieder die Gerichte. Eine wesentliche Änderung zum Minderungsrecht ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext, sondern der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf. Danach soll nämlich die bisherige Rechtsprechung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wonach bei vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum der Mieter das Minderungsrecht für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verliert. Ob die Gerichte sich dem anschließen werden, ist allerdings zweifelhaft.
LG Berlin, Urteil vom 9. April 2001 - 62 S 421/00 - Wortlaut GE 11/2001 Seite 771