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Pfändungsfreigrenzen
08.06.2001 (GE 11/2001, 718) Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen beschlossen.
Dadurch soll die Grenze, ab der das Arbeitseinkommen eines Schuldners gepfändet werden kann, der allgemeinen Preisentwicklung angepaßt und angehoben werden (von derzeit 1.209 DM auf 1.800 DM). Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf vor, die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Januar eines Jahres dynamisch an die Preisentwicklung anzupassen.