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Wohnungseigentum
Auslichtung eines Baumbestandes
22.05.2001 (GE 10/2001, 678) Gärtnerisch notwendige Maßnahmen gehören zur Instandsetzung und können nicht von einzelnen Wohnungseigentümern untersagt werden.
Der Fall: Auch die Veränderung von Außenanlagen kann eine unzulässige bauliche Veränderung der Wohnanlage darstellen. In einer Wohnanlage mit immerhin 60 Bäumen sollten im Rahmen der Gartenpflege ein in desolatem Zustand befindlicher Ahorn sowie eine Erle und eine Birke beseitigt werden, die andere Bäume am Wachstum behinderten.

Das Urteil: Ein Bestandsschutz besteht nur für gesunde Bäume. Sofern Bäume zusammenzubrechen drohen oder sich gegenseitig im Wachstum behindern, ist die Auslichtung - natürlich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Baumschutzvorschriften - eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, die mehrheitlich beschlossen werden kann.
BayObLG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2Z BR 142/00 - Wortlaut GE 10/2001 Seite 703