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Zweckentfremdung
Mangellage in Berlin nicht mehr anzunehmen
22.05.2001 (GE 10/2001, 669) Zweckentfremdungsverbotsvorschriften setzen eine Mangellage voraus; einmal dazu erlassene Vorschriften kann eigentlich nur der Gesetzgeber aufheben. Bleibt er allerdings untätig, handeln die Gerichte, wie jetzt das Berliner Verwaltungsgericht.
Der Fall: Der Eigentümer einer großen Altbauwohnung hatte diese zur gewerblichen Nutzung an einen Steuerberater vermietet. Das Bezirksamt verlangte vom Eigentümer unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Räume wieder Wohnzwecken zuzuführen. Es konnte sich dazu auf das Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz berufen.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 25. April 2001 gab das Verwaltungsgericht Berlin dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Eigentümers statt und meinte, es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß das Zweckentfremdungsverbot obsolet geworden sei, weil die Wohnraummangellage nicht mehr besteht. Die Verwaltungsgerichte waren bisher sehr zurückhaltend in dieser Frage und meinten, es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf Veränderungen des Wohnungsmarktes zu reagieren. Nachdem nun allerdings der zuständige Senator in Berlin öffentlich erklärt hatte, eine Wohnungsknappheit bestehe nicht mehr, war für die Verwaltungsrichter die Schmerzgrenze überschritten. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin meinte, schließlich gehe auch der Gesetzgeber, der die Förderung des Mietwohnungsneubaus eingestellt habe, von einer Entspannung auf dem Wohnungsmarkt aus. Dann sei aber eine gleichgebliebene oder gestiegene Nachfrage auf bestimmten Teilmärkten nicht mehr geeignet, für den gesamten Wohnungsmarkt von einer Mangellage auszugehen.
Tip: Der Beschluß hat Bedeutung für praktisch jeden Vermieter und kann schon jetzt als Argumentationshilfe dienen, wenn das Bezirksamt eine Zweckentfremdung beanstandet. Wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Rechtsprechung durchsetzt, können Senat und Abgeordnetenhaus weiter untätig bleiben. Das Zweckentfremdungsverbot ist dann von selbst außer Kraft getreten.
VG Berlin, Beschluß vom 25. April 2001 - VG 10 A 96.01 - Wortlaut GE 10/2001 Seite 705
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 25. April 2001 gab das Verwaltungsgericht Berlin dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Eigentümers statt und meinte, es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß das Zweckentfremdungsverbot obsolet geworden sei, weil die Wohnraummangellage nicht mehr besteht. Die Verwaltungsgerichte waren bisher sehr zurückhaltend in dieser Frage und meinten, es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf Veränderungen des Wohnungsmarktes zu reagieren. Nachdem nun allerdings der zuständige Senator in Berlin öffentlich erklärt hatte, eine Wohnungsknappheit bestehe nicht mehr, war für die Verwaltungsrichter die Schmerzgrenze überschritten. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin meinte, schließlich gehe auch der Gesetzgeber, der die Förderung des Mietwohnungsneubaus eingestellt habe, von einer Entspannung auf dem Wohnungsmarkt aus. Dann sei aber eine gleichgebliebene oder gestiegene Nachfrage auf bestimmten Teilmärkten nicht mehr geeignet, für den gesamten Wohnungsmarkt von einer Mangellage auszugehen.
Tip: Der Beschluß hat Bedeutung für praktisch jeden Vermieter und kann schon jetzt als Argumentationshilfe dienen, wenn das Bezirksamt eine Zweckentfremdung beanstandet. Wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Rechtsprechung durchsetzt, können Senat und Abgeordnetenhaus weiter untätig bleiben. Das Zweckentfremdungsverbot ist dann von selbst außer Kraft getreten.
VG Berlin, Beschluß vom 25. April 2001 - VG 10 A 96.01 - Wortlaut GE 10/2001 Seite 705