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Vorsicht, Falle!
Mündliche Mietänderungen bei Zeitverträgen
22.05.2001 (GE 10/2001, 683) Wer in Zeiten hoher Mieten einen langfristigen Zeitmietvertrag für Gewerberäume abgeschlossen hat, darf sich glücklich schätzen.
Er wird auch seinen Mieter unter allen Umständen behalten wollen. Umgekehrt wird der Mieter nach Mitteln und Wegen suchen, sich auf elegante Weise verabschieden zu können, um eine günstigere Bleibe zu finden. Das ganze gilt auch für gegensätzliche Ausgangspositionen, wenn etwa der Vermieter in Zeiten niedriger Mieten sich langfristig verbandelt hat und sich einen neuen Vertragspartner wünscht, um etwas mehr Miete zu erzielen.
Solchen Wünschen steht der Grundsatz entgegen, daß Verträge zu halten sind. Das ist aber nur die Grundregel - und wie überall halten auch hier Juristen Tricks parat.
Immer noch nicht genügend herumgesprochen hat es sich, was man mit der sogenannten Schriftform alles anstellen kann. Langfristige (Zeit-) Mietverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, und das gilt auch für spätere Änderungen. Zur Falle werden kann dabei auch schon einmal eine Mietanpassungsvereinbarung (Indexklausel). Aufgrund einer solchen verständigen sich Mieter und Vermieter, nachdem der Index entsprechend gestiegen war, auf eine höhere Miete. Mündlich. Und schon war die Schriftform verletzt, der langfristig gebundene Mieter konnte vorfristig kündigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2001, GE 10/2001, 694).
Übrigens kann einem Vermieter auch die eigene Gutmütigkeit böse Fallen stellen. Etwa dann, wenn der Mieter eines langfristigen Mietvertrages an den Vermieter herantritt mit der Bitte, wegen der „schwierigen wirtschaftlichen Lage” die Miete für ein halbes Jahr um einen Betrag X zu senken. Das generöse Kopfnicken kann teuer werden. Aus dem langfristigen Mietvertrag wird dadurch ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, der vorfristig gekündigt werden kann.
Solchen Wünschen steht der Grundsatz entgegen, daß Verträge zu halten sind. Das ist aber nur die Grundregel - und wie überall halten auch hier Juristen Tricks parat.
Immer noch nicht genügend herumgesprochen hat es sich, was man mit der sogenannten Schriftform alles anstellen kann. Langfristige (Zeit-) Mietverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, und das gilt auch für spätere Änderungen. Zur Falle werden kann dabei auch schon einmal eine Mietanpassungsvereinbarung (Indexklausel). Aufgrund einer solchen verständigen sich Mieter und Vermieter, nachdem der Index entsprechend gestiegen war, auf eine höhere Miete. Mündlich. Und schon war die Schriftform verletzt, der langfristig gebundene Mieter konnte vorfristig kündigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2001, GE 10/2001, 694).
Übrigens kann einem Vermieter auch die eigene Gutmütigkeit böse Fallen stellen. Etwa dann, wenn der Mieter eines langfristigen Mietvertrages an den Vermieter herantritt mit der Bitte, wegen der „schwierigen wirtschaftlichen Lage” die Miete für ein halbes Jahr um einen Betrag X zu senken. Das generöse Kopfnicken kann teuer werden. Aus dem langfristigen Mietvertrag wird dadurch ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, der vorfristig gekündigt werden kann.