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Gegen Empfehlung
Bundesrat billigt Mietrechtsreform
22.05.2001 (GE 10/2001, 653) Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Mai 2001 doch noch das vom Bundestag bereits beschlossene Mietrechtsreformgesetz gebilligt, das nun am 1. September in Kraft treten kann.
Erwartet wurde, daß der Bundesrat der Empfehlung seines Rechtsausschusses folgen und den Vermittlungsausschuß anrufen würde. Der Rechtsausschuß wollte u. a., daß die sogenannte Verwertungskündigung in den neuen Bundesländern generell möglich sein solle, außerdem solle der Abschluß eines Zeitmietvertrages dann zulässig sein, wenn der Vermieter die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Mietobjektes beabsichtigt. Auch die asymmetrischen Kündigungsfristen waren vom Rechtsausschuß des Bundesrates abgelehnt worden. Schließlich hatte der Bundesrat auch Einwendungen gegen die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführte „Textform”, die eine neue Formvariante für Erklärungen unter den Vertragsparteien gibt, und zwar für die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, die Änderung des Betriebskostenumlageschlüssels, Änderungserklärung für die Indexmiete, das Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die Mieterhöhung nach erfolgter Modernisierung und die anteilige Umlage erhöhter Betriebskosten bei einer Betriebskostenpauschale. Dabei versteht man unter Textform eine Erklärung in Schriftzeichen auf Papier oder als elektronische Datei, die den Erklärenden angibt und das Ende des Textes in geeigneter Form erkennbar macht. Die eigenhändige Unterschrift bei der Papierform oder die qualifizierte digitale Signatur bei der elektronischen Form sind dann entbehrlich. Diese sogenannte Textform sollte mit einem neuen § 126 b BGB durch ein Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts eingeführt werden, das der Bundesrat nicht passieren ließ, sondern in den Vermittlungsausschuß schickte. Das bedeutet, daß sozusagen die Rechtsgrundlage für die Textform noch auf dem Prüfstand steht, während die Auswirkungen dieser Textform für das Mietrechtsreformgesetz die Billigung des Bundesrates fanden.

Wir werden ab der kommenden Ausgabe mit einer ausführlichen Berichterstattung über die einzelnen Neuerungen durch die Mietrechtsreform beginnen. Außerdem sei hingewiesen auf das Buch Beuermann/Blümmel, Mietrechtsreform 2001, das ca. Anfang Juni erscheint.