Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Selbstnutzer
Steuertrick mit Zusammenlegung der Wohnung
04.05.2001 (GE 9/2001, 590) Wenn steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare nebeneinanderliegende Eigentumswohnungen kaufen und sie durch Mauerdurchbrüche zu einer verbinden, können die Anschaffungskosten nicht zusammengefaßt werden, um so die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Selbstnutzerförderung nach § 10 e EStG zu erhöhen - jedenfalls dann nicht, wenn jeder Ehegatte zivilrechtlich Eigentümer „seiner“ Wohnung bleibt.
Der Fall: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar hatte für ein 1984 fertiggestelltes Einfamilienhaus die damalige steuerliche Förderung für Selbstnutzer nach § 7 b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen. 1988 erwarb die Ehefrau eine Eigentumswohnung, für die ab 1990 die dann geltende steuerliche Förderung für Selbstnutzer nach § 10 e EStG in Anspruch genommen wurde. 1991 erwarb der Ehemann eine Wohnung, die neben der von der Ehefrau erworbenen lag. In der Folgezeit verbanden die Eheleute beide Wohnungen durch Mauerdurchbrüche und ließen in der Wohnung des Ehemanns die Küche herausreißen. In ihrer Steuererklärung verlangten sie nun den zulässigen Höchstabzugsbetrag (15.000 DM), indem sie den Kaufpreis für die Wohnung des Ehemannes zu den Anschaffungskosten der Wohnung der Ehefrau addierten. Das Finanzamt legte sich quer. Die Klage der Eheleute blieb erfolglos.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab, wobei er nicht zu entscheiden brauchte, ob die Bemessungsgrundlage einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung um die Anschaffungskosten für eine weitere Eigentumswohnung zu erhöhen ist, wenn beide Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch miteinander verbunden werden. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, bei zwei miteinander verbundenen Eigentumswohnungen das Sondereigentum an den Wohnungen zivilrechtlich bestehen bleibt und unterschiedlichen Personen zuzurechnen ist, könnten die Anschaffungskosten der später erworbenen Eigentumswohnung nicht für den Abzugsbetrag der zunächst erworbenen Wohnung berücksichtigt, also zwei Wohnungen nicht als eine Wohnung i. S. des § 10 e Abs. 1 EStG behandelt werden.
BFH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - X R 93/98 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 629