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Mietausfallschaden
Brutto- oder Nettomiete?
04.05.2001 (GE 9/2001, 594) Der kündigende Vermieter kann als Mietausfall auch die Heizkosten ersetzt verlangen.
Der Fall: Der Vermieter hatte dem Mieter wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Er verlangte nun den Mietausfall (Gewerbemietverhältnis). Der Mieter wollte die Heizkosten nicht ersetzen.
Das Urteil: Das Kammergericht bestätigte die Ansicht des Landgerichts, daß Ersatz der Heizkosten verlangt werden könne. Der Vermieter habe die Mieträume zur Erhaltung beheizen müssen. Daher seien die Heizkosten auch adäquat durch den Zahlungsverzug verursacht worden. Die Beheizung habe nicht eingestellt werden können, weil dies zu einer Beschädigung der Mietsache (Einfrieren der Heizung und Frischwasserleitungen) geführt hätte.
Anmerkung: Der Mietausfall besteht in Höhe der bisherigen Bruttomiete (vgl. z. B. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht § 548 Rn. 144). Lediglich die Umsatzsteuer ist nicht in Ansatz zu bringen, weil eine steuerliche Leistung des Vermieters nicht existiert (vgl. auch Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, § 554 Rn. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zu ersetzen sind daher auch die Betriebskosten. Das bezieht sich naturgemäß im wesentlichen auf die nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten. Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten entstehen ja nicht, wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt. Insofern fallen lediglich die entsprechenden Grundgebühren an.
KG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 8 U 9503/99 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 624
Das Urteil: Das Kammergericht bestätigte die Ansicht des Landgerichts, daß Ersatz der Heizkosten verlangt werden könne. Der Vermieter habe die Mieträume zur Erhaltung beheizen müssen. Daher seien die Heizkosten auch adäquat durch den Zahlungsverzug verursacht worden. Die Beheizung habe nicht eingestellt werden können, weil dies zu einer Beschädigung der Mietsache (Einfrieren der Heizung und Frischwasserleitungen) geführt hätte.
Anmerkung: Der Mietausfall besteht in Höhe der bisherigen Bruttomiete (vgl. z. B. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht § 548 Rn. 144). Lediglich die Umsatzsteuer ist nicht in Ansatz zu bringen, weil eine steuerliche Leistung des Vermieters nicht existiert (vgl. auch Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, § 554 Rn. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zu ersetzen sind daher auch die Betriebskosten. Das bezieht sich naturgemäß im wesentlichen auf die nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten. Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten entstehen ja nicht, wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt. Insofern fallen lediglich die entsprechenden Grundgebühren an.
KG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 8 U 9503/99 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 624