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Gewerbefläche
Quadratmeterpreis als Kalkulationsgrundlage
04.05.2001 (GE 9/2001, 588) Haben die Mietvertragsparteien (Gewerbemiete) den Mietpreis nach einer bestimmten Nutzfläche berechnet, so kann Miete zurückgefordert werden, sofern die Fläche tatsächlich geringer ist.
Der Fall: Im Gewerbemietverhältnis war eine bestimmte Nutzfläche angegeben; der Mietpreis errechnete sich danach. Es handelte sich zunächst um ein vorläufiges Aufmaß. Das richtige Aufmaß sollte erst später nach Einzug des Mieters erfolgen. Der Mieter zahlte jedoch längere Zeit vorbehaltlos die zunächst vereinbarte Miete, ohne daß es zu einem neuen Aufmaß kam. Er minderte später die Miete, weil die Fläche kleiner sei. Landgericht und Kammergericht sprachen die mietvertraglich vereinbarte Miete dennoch zu.

Das Urteil: Das Kammergericht meint unter Hinweis auf andere obergerichtliche Rechtsprechung, daß grundsätzlich Miete dann zurückgefordert werden könne, wenn der Mietzins auf der Basis der Quadratmeterfläche berechnet worden sei und sich diese Berechnung als unzutreffend herausstelle. Denn in diesem Fall sei die Fläche eine Kalkulationsgrundlage für den Mietzins. Zahlen die Mieter dann jedoch über längere Zeit die zunächst vertraglich vereinbarte Miete vorbehaltlos, ohne daß es zu einem neuen Aufmaß kommt, werde der ursprüngliche Mietzins festgeschrieben.
KG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 U 9675/99 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 622