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Überhöhte Miete
Ausnutzen einer Mangellage
04.05.2001 (GE 9/2001, 588) Eine Mangellage am Wohnungsmarkt führt nicht automatisch zum Rückzahlungsanspruch bei einer Mietpreisüberhöhung - es kommt auch auf die Situation des Mieters an.
Der Fall: Der Mieter verlangte vom Vermieter die Rückzahlung überhöhter Miete wegen Verstoßes gegen § 5 WiStG. Der Vermieter wandte ein, die Ehefrau des Mieters, die die Wohnung bereits bewohnte, hätte dem Neuabschluß eines Mietvertrages schon dadurch entgehen können, daß sie ein Fortsetzungsverlangen gemäß § 564 c BGB gestellt hätte. Dann wäre nämlich das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen auch zur Miethöhe fortgesetzt worden.
Das Urteil: Das Landgericht Köln meinte, die individuelle Situation der Ehefrau des Klägers als Mieterin müsse bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob ein Verstoß gegen § 5 WiStG vorliegt. Entgegen der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (NZM 2000, 1002) komme es für das Merkmal des Ausnutzens nicht allein auf die allgemeine Knappheitssituation am Wohnungsmarkt, sondern auch auf die individuelle Situation des Mieters an.
Anmerkung: Viele Gerichte wenden § 5 WiStG wie eine Preisvorschrift an. Für zivilrechtliche Auseinandersetzungen um Rückforderung angeblicher überhöhter Miete gibt es keinen klaren Rechtsentscheid zu der Frage, inwiefern subjektive Gesichtspunkte beim Mieter und dessen individuelle Situation eine Rolle spielen. Auch der Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 3. März 1999 (GE 1999, 441) sagt dazu nichts näheres. Die vom LG Köln zitierte Entscheidung des LG Hamburg führt hingegen eine klare Sprache, wohingegen das LG Köln den konträren Standpunkt vertritt. Vielleicht kommt irgendein Landgericht mal auf die Idee, wegen der grundsätzlichen Bedeutung diese Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorzulegen.
LG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 12 S 160/00 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 627
Das Urteil: Das Landgericht Köln meinte, die individuelle Situation der Ehefrau des Klägers als Mieterin müsse bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob ein Verstoß gegen § 5 WiStG vorliegt. Entgegen der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (NZM 2000, 1002) komme es für das Merkmal des Ausnutzens nicht allein auf die allgemeine Knappheitssituation am Wohnungsmarkt, sondern auch auf die individuelle Situation des Mieters an.
Anmerkung: Viele Gerichte wenden § 5 WiStG wie eine Preisvorschrift an. Für zivilrechtliche Auseinandersetzungen um Rückforderung angeblicher überhöhter Miete gibt es keinen klaren Rechtsentscheid zu der Frage, inwiefern subjektive Gesichtspunkte beim Mieter und dessen individuelle Situation eine Rolle spielen. Auch der Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 3. März 1999 (GE 1999, 441) sagt dazu nichts näheres. Die vom LG Köln zitierte Entscheidung des LG Hamburg führt hingegen eine klare Sprache, wohingegen das LG Köln den konträren Standpunkt vertritt. Vielleicht kommt irgendein Landgericht mal auf die Idee, wegen der grundsätzlichen Bedeutung diese Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorzulegen.
LG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 12 S 160/00 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 627