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Prospekthaftung
Kündigung wegen verletzter Aufklärungspflicht
04.05.2001 (GE 9/2001, 587) Ein Fonds, der mittels eines Prospektes für eine Beteiligung (Beitritt zur GbR) wirbt, darf nicht verschweigen, daß das Objekt in einem Sanierungsgebiet liegt, sonst können beigetretene Gesellschafter kündigen.
Der Fall: Ein Immobilienfonds warb mit einem Prospekt für die Beteiligung. Es war kein Hinweis vorhanden, daß Berlin das Gebiet, in dem sich das Grundstück befand, zum Sanierungsgebiet erklärt hatte. Dadurch bestand das Risiko, daß zusätzliche Genehmigungserfordernisse und Auflagen die Rendite beeinträchtigen konnte. Davon erfuhr der beigetretene Gesellschafter später und kündigte aus wichtigem Grund. Die GbR klagte auf Zahlung des Anteils - ohne Erfolg.
Das Urteil: Das Kammergericht meinte, in dem Prospekt müsse der Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet werden. Der Prospekt müsse über solche öffentlich-rechtlichen Maßnahmen unterrichten, die die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit oder Ertragslage beeinträchtigen können. Demgemäß hätte auch vermerkt (oder später ergänzt) werden müssen, daß das Land Berlin das entsprechende Gebiet zum Sanierungsgebiet erklärt hatte. Die GbR hätte die Rechtslage sorgfältig prüfen müssen. Hätte sie das getan, hätte sie erfahren können, daß entsprechende öffentlich-rechtliche Maßnahmen durchgeführt werden. Dazu hätte auch ein Blick in die Fachzeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM erfolgen können, denn dort (GE 1993, 940) sei zu diesem Problem berichtet worden.
Anmerkung: Eine weitere Entscheidung, mit der DAS GRUNDEIGENTUM sozusagen zur offiziellen Pflichtlektüre für alle sich am Grundstücks- und Mietrechtsleben Beteiligten erklärt wurde.
KG, Urteil vom 1. März 2001 - 2 U 1591/00 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 623
Das Urteil: Das Kammergericht meinte, in dem Prospekt müsse der Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet werden. Der Prospekt müsse über solche öffentlich-rechtlichen Maßnahmen unterrichten, die die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit oder Ertragslage beeinträchtigen können. Demgemäß hätte auch vermerkt (oder später ergänzt) werden müssen, daß das Land Berlin das entsprechende Gebiet zum Sanierungsgebiet erklärt hatte. Die GbR hätte die Rechtslage sorgfältig prüfen müssen. Hätte sie das getan, hätte sie erfahren können, daß entsprechende öffentlich-rechtliche Maßnahmen durchgeführt werden. Dazu hätte auch ein Blick in die Fachzeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM erfolgen können, denn dort (GE 1993, 940) sei zu diesem Problem berichtet worden.
Anmerkung: Eine weitere Entscheidung, mit der DAS GRUNDEIGENTUM sozusagen zur offiziellen Pflichtlektüre für alle sich am Grundstücks- und Mietrechtsleben Beteiligten erklärt wurde.
KG, Urteil vom 1. März 2001 - 2 U 1591/00 - Wortlaut GE 9/2001 Seite 623