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Sonderkündigung
Verlängerte Frist bei Geschäftsräumen
18.04.2001 (GE 8/2001, 536) Es gibt zahlreiche Fälle der außerordentlichen befristeten Kündigung (Sonderkündigung), wonach ein Mietverhältnis vorfristig beendet werden kann, z. B. verweigerte Untervermietgenehmigung, Insolvenz, Zwangsversteigerung. Bei Geschäftsräumen besteht nach einer mißglückten Neuregelung des § 565 Abs. 1 a BGB Streit unter den Oberlandesgerichten über die Berechnung der Kündigungsfrist.
Der Fall: Nach Konkurs des Mieters hatte der Konkursverwalter das Mietverhältnis zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt. Da es sich um Geschäftsräume handelte, wäre die Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 1 a BGB zu berechnen, also mit sechs Monaten abzüglich drei Werktagen. Nun hatte allerdings der Gesetzgeber bei Einfügung dieser Vorschrift eine Änderung des § 565 Abs. 5 BGB unterlassen, der die Kündigungsfrist bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts regelt. Hier ist nur verwiesen auf den Absatz 1, wonach die Kündigungsfrist drei Monate minus drei Werktage beträgt. Die einen (OLG Naumburg ZMR 2000, 825) wenden die Dreimonatsfrist an, die anderen (OLG Düsseldorf ZMR 2000, 817) die Sechsmonatsfrist.

Das Urteil: Mit Urteil vom 25. September 2000 schloß sich das Kammergericht der „Sechsmonatsfraktion“ an, wenn auch mit etwas anderer Begründung. Die herrschende Meinung geht von einer Gesetzeslücke aus (OLG Düsseldorf a. a. O.), während das Kammergericht meint, der Gesetzgeber habe sich zwar unglücklich ausgedrückt, aber eindeutig gewollt, die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsraummietverträge zu verlängern.
KG , Urteil vom 25. September 2000 - 20 U 2190/00 - Wortlaut GE 8/2001 Seite 551