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Unzulässige Auflagen
Erteilung der Sanierungsgenehmigung binnen Monatsfrist
18.04.2001 (GE 8/2001, 534) Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet müssen genehmigt werden. Wenn die Behörde unzulässige Auflagen erteilt, gilt die Sanierungsgenehmigung binnen Monatsfrist als erteilt.
Der Fall: Die Eigentümerin beantragte die Genehmigung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Das Bezirksamt Mitte verlangte daraufhin die Vorlage einer Modernisierungsvereinbarung mit den Mietern: die Erklärung, daß Mietobergrenzen eingehalten würden, und eine Auskunft der IBB, ob und in welcher Höhe noch „Konsequenzen“ aus einem alten Fördervertrag bestünden. Die Eigentümerin reichte einen Teil der geforderten Unterlagen ein, woraufhin die Behörde ca. zwei Monate nach Eingang des Antrags eine Genehmigung unter umfangreichen Auflagen erteilte. Die Eigentümerin wandte sich gegen diese Auflagen und hatte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg.

Der Beschluß: Mit Beschluß vom 11. Januar 2001 (einstweiliger Rechtsschutz) verwies das Verwaltungsgericht Berlin auf § 145 BauGB, wonach eine Sanierungsgenehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags als erteilt gilt. Diese Frist kann die Behörde durch einen Zwischenbescheid auf höchstens drei Monate verlängern. Die Frist von einem Monat gilt lediglich dann nicht, wenn die notwendigen Unterlagen dem Antrag nicht beigefügt waren. Das war hier jedoch der Fall, denn die zusätzlichen Unterlagen, die die Behörde verlangte, waren nicht erforderlich. Vielmehr stellte die Anforderung, wie das Verwaltungsgericht ausführt, einen zulässigen Versuch dar, rechtlich nicht unproblematische Auflagen durch eine eigene Verpflichtungserklärung des Mieters zu vermeiden.
Eine nach dem Baugesetzbuch mögliche Verlängerung der Monatsfrist lag ebenfalls nicht vor, denn hierzu wäre der Erlaß eines Verwaltungsakts mit Gründen nötig gewesen und nicht ein bloßes Schreiben ohne Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und eine Rechtsmittelbelehrung. Nach einem Monat seit Eingang des Antrags hatte daher die Eigentümerin eine fiktive Sanierungsgenehmigung ohne Auflagen; die später erteilten Auflagen waren rechtswidrig.

Tip: Die Verwaltungsgerichte sehen die Praxis der Bezirksämter, rechtlich fragwürdige Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet durchzusetzen, immer kritischer. Es lohnt sich daher, mit eigenen Verpflichtungserklärungen zurückhaltend zu sein. Die gesetzliche Regelung, wonach einen Monat nach Antragseingang eine auflagenfreie Genehmigung als erteilt gilt, stellt ein gewichtiges Faustpfand für den Bauherrn dar.
VG Berlin, Beschluß vom 11. Januar 2001 - VG 19 A 212.00 - Wortlaut GE 8/2001 Seite 561