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Nachmieter
Vermieter muß drei Papageien akzeptieren
18.04.2001 (GE 8/2001, 531) Vermieter sind im Regelfall nicht verpflichtet, einer vorfristigen Auflösung des Mietverhältnisses unter Stellung eines Nachmieters zuzustimmen - tun sie es soch, müssen sie u. U. auch ein paar Papageien als Untermieter akzeptieren.
Der Fall: Die Mieter hatten das langfristige Mietverhältnis vorzeitig gekündigt, woraufhin die Vermieter sich mit der Stellung eines geeigneten Nachmieters einverstanden erklärten. Die Mieter präsentierten daraufhin eine Nachmieterin, die zwar die geforderte Miete zahlen, aber zugleich auch drei Graupapageien in der Wohnung halten wollte. Das lehnten die Vermieter ab und fanden einen anderen Nachmieter, der freilich weniger Miete zahlte. Die Differenz klagten sie ein - ohne Erfolg.

Das Urteil: Mit Urteil vom 24. Januar 2001 wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage ab und meinte, die Haltung von Kleintieren in Käfigen sei auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich. Einen solchen Nachmieter dürfe der Vermieter nicht ablehnen.

Der Kommentar: Wir halten das Urteil für falsch. In der vom Amtsgericht zitierten Stelle bei Sternel heißt es ausdrücklich, daß eine Tierhaltung mit Außenwirkungen nicht genehmigungsfrei ist, wobei auf Störungen (Geräusche, Verschmutzungen) hingewiesen wird. Nun kann jeder Vogelliebhaber bestätigen, daß gerade bei Papageien solche Außenwirkungen unvermeidlich sind. Eine Belästigung der Mitmieter durch das laute Schreien der Vögel ist ebensowenig auszuschließen wie eine Verschmutzung, denn wer drei Papageien hält, läßt diese auch einmal fliegen. Allerdings hatten im Prozeß die ehemaligen Mieter behauptet, die Graupapageien seien nicht lauter als ein Kanarienvogel, was offenbar die Vermieter nicht bestritten hatten. Das hätten sie tun sollen.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24. Januar 2001 - 4 C 245/00 - Wortlaut GE 8/2001 Seite 557