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Kinderlärm
Kein Minderungsrecht für Mieter
09.10.2000 (GE 19/2000, 1297) Lärmende Kinder bieten dem Mieter keine Chance, eine Mietminderung durchzusetzen.
Der Fall: Mieter hatten ihren Balkon im ersten Stock oberhalb eines im Hofe des Hauses befindlichen Kinderspielplatzes und fühlten sich so gestört, daß sie die Miete minderten. Der Vermieter wollte sich mit der Mietminderung nicht abfinden, zumal deshalb, weil einschlägiger Rechtsvorschriften die Einrichtung von Kinderspielplätzen auf Privatgrundstücken erzwingen können.

Das Urteil: Mit Urteil vom 26. Juni 2000 gab das Amtsgericht Wedding der Zahlungsklage des Vermieters statt und meinte, die Interessen der Mieter seien gegenüber dem Bedürfnis der Kinder, sich kindgemäß und entsprechend lärmintensiv zu verhalten, nachrangig. Ein Mangel der Mietsache liege schon deshalb nicht vor, weil der Spielplatz schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war. Es komme dann auch nicht darauf an, ob der Spielplatz später vergrößert worden war und ob auch andere Kinder aus der Nachbarschaft dort spielten.
Dem ist sicher beizupflichten. Zweifelhaft sind die Ausführungen des Urteils allerdings zu den offenbar unstreitigen von den Kinder verursachten Uringerüchen (die Wege zu den Toiletten waren den Rackern offenbar zu weit). Hier dürfte die Duldungspflicht des Mieters überschritten worden sein, denn es liegt schließlich auch nicht im Interesse der Kinder, in einer Kloake spielen zu müssen. Dies um so mehr, wenn - wie hier - möglicherweise auch Hunde die Verursacher waren. Das Amtsgericht meinte, hier hätten die Mieter auch angeben müssen, welches Kind oder welcher Hund dies verursacht habe. Grundsätzlich erfüllt der Mieter jedoch seine Substantiierungspflicht, wenn er den Mangel angibt, also in welchem Zeitraum welche konkreten Belästigungen vorlagen. Die Ursache spielt dabei keine Rolle; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel abstellen kann. So muß der Vermieter auch der Lärm von einer rechtmäßigen Baustelle dulden, der Mieter hat aber gleichwohl ein Minderungsrecht. Bei einer substantiierten und nicht bestrittenen Schilderung von Uringerüchen hätte das AG daher insoweit dem Minderungsverlangen des Mieters entsprechen müssen.
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM 19/2000, 1330.
AG Wedding, Urteil vom 26. Juni 2000
- 19 C 644/99 -