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Vertragsschluß
Verpflichtung von Mieter und Bürgen durch eine Unterschrift
05.04.2001 (GE 7/2001, 466) Bei Gewerbemietverträgen kommt es häufig vor, daß nicht nur die GmbH Mieterin sein soll, sondern daß auch der Geschäftsführer persönlich für Ansprüche des Vermieters einzustehen hat. Wenn er dann - als Geschäftsführer und persönlich - nur einmal ohne besonderen Zusatz unterschreibt, kann es Probleme geben.
Der Fall: Die Mieterin hatte einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen, den ihr Geschäftsführer für sie unterzeichnete. Dieser war gleichzeitig ein entscheidungsbefugtes Organ für die Muttergesellschaft der Mieterin, die als Bürgin haften sollte. Nachdem die Mieterin fristlos gekündigt hatte, beschlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, in der sie im wesentlichen auf den beendeten Mietvertrag Bezug nahmen. Auch die Vereinbarung enthielt nur die Unterschrift des Geschäftsführers der Mieterin ohne besonderen Hinweis, für wen er auftreten wollte. Das Kammergericht hatte gemeint, die Bürgin sei an dem Neuabschluß mit der Zusatzvereinbarung nicht beteiligt gewesen und hafte deshalb nicht für die Mietschulden.
Das Urteil: Mit Urteil vom 20. Dezember 2000 schloß der Bundesgerichtshof sich dieser Auffassung nicht an. Er bestätigte zunächst einmal seine Rechtsprechung, wonach die Schriftform des § 566 BGB dadurch gewahrt war, daß auf den - formell schon beendeten - Mietvertrag Bezug genommen worden war. Die entscheidende Frage war die, ob die Unterschrift des Geschäftsführers der Mieterin zugleich auch eine Verpflichtungserklärung für die Bürgin darstellte, die er ja ebenfalls vertreten durfte. Der BGH bejahte das und meinte, wenn das bei Abschluß des ursprünglichen Mietvertrages schon so zu sehen sei, könne für die Zusatzvereinbarung nichts anderes gelten.
Tip: Solche Probleme sollte man bei Abschluß von Mietverträgen vermeiden. Werden also z. B. Räume an eine GmbH vermietet, wobei der Geschäftsführer persönlich Bürge sein soll, ist ein Zusatz vor der Unterschrift zu machen, etwa mit folgendem Text: „Für die X.-GmbH und zugleich als Bürge persönlich“ oder „Für die Mieterin zu 1 und zugleich für den Mieter zu 2“.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 75/98 - Wortlaut GE 7/2001 Seite 485
Das Urteil: Mit Urteil vom 20. Dezember 2000 schloß der Bundesgerichtshof sich dieser Auffassung nicht an. Er bestätigte zunächst einmal seine Rechtsprechung, wonach die Schriftform des § 566 BGB dadurch gewahrt war, daß auf den - formell schon beendeten - Mietvertrag Bezug genommen worden war. Die entscheidende Frage war die, ob die Unterschrift des Geschäftsführers der Mieterin zugleich auch eine Verpflichtungserklärung für die Bürgin darstellte, die er ja ebenfalls vertreten durfte. Der BGH bejahte das und meinte, wenn das bei Abschluß des ursprünglichen Mietvertrages schon so zu sehen sei, könne für die Zusatzvereinbarung nichts anderes gelten.
Tip: Solche Probleme sollte man bei Abschluß von Mietverträgen vermeiden. Werden also z. B. Räume an eine GmbH vermietet, wobei der Geschäftsführer persönlich Bürge sein soll, ist ein Zusatz vor der Unterschrift zu machen, etwa mit folgendem Text: „Für die X.-GmbH und zugleich als Bürge persönlich“ oder „Für die Mieterin zu 1 und zugleich für den Mieter zu 2“.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 75/98 - Wortlaut GE 7/2001 Seite 485