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Betriebskosten
Erweiterte Umlage bei Gewerbemietverhältnis
05.04.2001 (GE 7/2001, 463) Der Betriebskostenkatalog in der Anlage 3 zu § 27 II. BV ist abschließend, kann also nicht durch Vertrag erweitert werden. Das gilt aber nur für Wohnraum; bei Gewerberaum ist es eine Frage der vertraglichen Vereinbarung.
Der Fall: Im Geschäftsraummietvertrag war vereinbart, daß „Nebenkosten“ ohne Beschränkung auf den Kostenkatalog in der Anlage 3 zu § 27 II. BV auf den Mieter umgelegt werden. Dazu waren auch noch einzelne Positionen im Mietvertrag erwähnt.

Das Urteil: In seinem Urteil vom 14. Dezember 2000 hatte das OLG Düsseldorf zunächst einmal zu klären, wie die vertragliche Klausel - auch im Hinblick auf das AGBG - auszulegen war. Es meinte, bei verständiger Würdigung bedeutet die Formulierung, daß ohne Beschränkung auf den Kostenkatalog der II. BV Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Es seien mindestens diese Positionen umlagefähig. Dazu kämen noch die im Vertrag besonders aufgeführten Kostenarten wie Versicherungskosten, TüV-Gebühren, Wartungskosten, Schutztüren und Leuchtmittel.

Tip: Auch in Geschäftsraummietverträgen ist eine Aufzählung der Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden sollen, unabdingbar, weil sonst diese Kosten vom Vermieter zu übernehmen sind. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist eine Bezugnahme auf den Kostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Dazu kann dann (bei Geschäftsraummietverträgen) noch eine Aufzählung von anderen Kostenarten kommen, wie etwa Verwaltungskosten oder Wartungskosten für die Elektroanlage.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 U 134/98 - Wortlaut GE 7/2001 Seite 488