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Parabolantenne
Kein eigenmächtiges Installieren durch Mieter
09.10.2000 (GE 19/2000, 1291) Das Grundgesetz garantiert ausländischen Mietern in Deutschland, daß sie heimatliche Fernsehprogramme empfangen können. Mietvertragliche Bestimmungen aber, die eine Zustimmung des Vermieters vor dem Aufstellen einer Parabolantenne vorsehen, müssen trotzdem eingehalten werden.
Der Fall: Türkische Mieter hatten auf dem Balkon ihrer Mietwohnung eine transportable Parabolantenne aufgestellt, weil ihnen die beiden türkischen Sender im vorhandenen Breitbandkabelnetz nicht ausreichten. Nach dem Mietvertrag war für das Anbringen oder Verändern von Antennen die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Diese hatten die Mieter nicht eingeholt. Nachdem das Amtsgericht sie auf die Klage des Vermieters hin zur Entfernung der transportablen Antenne verurteilt hatte, erhoben sie Verfassungsbeschwerde (eine Berufung war nach der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht zumindest zweifelhaft).
Das Urteil: Mit Beschluß vom 21. Februar 2000 wies der Verfassungsgerichtshof Berlin die Beschwerde der Mieter zurück und meinte, die Abwägung der Grundrechte auf Eigentum mit denen auf Informationsfreiheit durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden. Das aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes abgeleitete Recht des Eigentümers auf optisch ungeschmälerte Erhaltung seines Wohnhauses und der Informationsanspruch der Mieter seien gleichrangig. Deshalb komme es in jedem Einzelfall auf die konkrete Interessenabwägung an. Weil die Mieter bereits zwei türkische Programme über das Kabelnetz empfangen konnten, sei ihnen zuzumuten gewesen, zunächst ihre mietvertraglichen Nebenpflichten zu erfüllen und die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Mit großer Deutlichkeit wies der Berliner Verfassungsgerichtshof darauf hin, daß optische Beeinträchtigungen durch Antennen eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter rechtfertigen können. Lediglich eine „vorbehaltlose Verweigerung der Zustimmung“ würde gegen die verfassungsrechtlich garantierte Informationsfreiheit verstoßen.
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM 19/2000, 1322.
VerfGH Berlin, Beschluß vom 21. Februar 2000
- VerfGH 18/99 –
Tip: Auf die erweiterten technischen Möglichkeiten, mit Hilfe einer D-Box auch im Kabelnetz weitere türkischsprachige Sender zu empfangen, ging das Gericht nicht ein. Diese Argumentation dürfte in Fällen ausländischer Mieter außerordentlich hilfreich sein (vgl. dazu AG Tiergarten GE 2000, 814 und Beuermann GE 2000, 506 f.).
Das Urteil: Mit Beschluß vom 21. Februar 2000 wies der Verfassungsgerichtshof Berlin die Beschwerde der Mieter zurück und meinte, die Abwägung der Grundrechte auf Eigentum mit denen auf Informationsfreiheit durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden. Das aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes abgeleitete Recht des Eigentümers auf optisch ungeschmälerte Erhaltung seines Wohnhauses und der Informationsanspruch der Mieter seien gleichrangig. Deshalb komme es in jedem Einzelfall auf die konkrete Interessenabwägung an. Weil die Mieter bereits zwei türkische Programme über das Kabelnetz empfangen konnten, sei ihnen zuzumuten gewesen, zunächst ihre mietvertraglichen Nebenpflichten zu erfüllen und die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Mit großer Deutlichkeit wies der Berliner Verfassungsgerichtshof darauf hin, daß optische Beeinträchtigungen durch Antennen eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter rechtfertigen können. Lediglich eine „vorbehaltlose Verweigerung der Zustimmung“ würde gegen die verfassungsrechtlich garantierte Informationsfreiheit verstoßen.
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM 19/2000, 1322.
VerfGH Berlin, Beschluß vom 21. Februar 2000
- VerfGH 18/99 –
Tip: Auf die erweiterten technischen Möglichkeiten, mit Hilfe einer D-Box auch im Kabelnetz weitere türkischsprachige Sender zu empfangen, ging das Gericht nicht ein. Diese Argumentation dürfte in Fällen ausländischer Mieter außerordentlich hilfreich sein (vgl. dazu AG Tiergarten GE 2000, 814 und Beuermann GE 2000, 506 f.).






