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Beschränkung der Tierhaltung mehrheitlich beschlossen
Ein Hund oder drei Katzen - und Leinenzwang
22.03.2001 (GE 6/2001, 407) Das Wohnungseigentumsgesetz gestattet gemäß § 13 Abs. 1 WEG jedem Wohnungseigentümer, mit seinem Wohnungseigentum nach Belieben zu verfahren, soweit nicht gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.
An den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen und Einrichtungen ist ihm gemäß § 13 Abs. 2 WEG ein Mitgebrauchsrecht eingeräumt.
Dieses alleinige Gebrauchs- bzw. Mitgebrauchsrecht findet allerdings seine Grenzen in entsprechenden gesetzlichen Regelungen selbst oder in den nach dem Gesetz zulässigen Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer.
Das Wohnungseigentumsgesetz selbst zieht nun die Grenzen dadurch, daß ge-mäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum und vom gemeinschaftlichen Eigentum nur einen solchen Gebrauch machen darf, durch den die übrigen Eigentümer in ihren Rechten nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Wann diese Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, ist unter Wohnungseigentümern immer wieder strittig, insbesondere wenn es um die grundsätzliche Zulässigkeit der Tierhaltung und um einschränkende Regelungen geht.
Erneut hat jetzt das KG Berlin seine schon früher vertretene Auffassung bestätigt, wonach grundsätzlich eine uneingeschränkte Tierhaltung in einer Eigentumswohnung stets eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt, ohne daß es auf eine konkrete Geruchs- oder Lärmbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt (KG Berlin, Beschluß vom 8. April 1998, 24 W 1012/97 = GE 1998, 803).
Aus diesem Grunde entspreche es auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer eine Hausordnung beschließen, wo-nach die Zahl der in einer Wohnung zu haltenden Tiere auf einen Hund oder drei Katzen beschränkt wird. Eine solche Regelung sei nicht willkürlich und führe als Gebrauchsregelung auch nicht zu einer unangemessenen Beeinträchti-gung des Gebrauchs und der Nutzung des Sondereigentums.
Das Recht und die Möglichkeit, in einer solchen Hausordnung auch die Tierhaltung zu regeln, gehöre auch nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung des Wohnungseigentums und damit auch nicht zu dessen dinglichem Kernbereich. Deshalb sei in diesem Fall auch nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, vielmehr reiche für eine solche Regelung zur Einschränkung der Tierhaltung ein einfacher Mehrheitsbeschluß.
Mit einer anderen, die Tierhaltung ebenfalls einschränkenden Regelung mußte sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg befassen (HansOLG Hamburg, Beschluß vom 18. November 1997, 2 Wx 61/97).
Das Gericht erachtete es als zulässig, einem Wohnungseigentümer zu untersagen, seinen Hund auf dem gemeinsamen Zugangsweg zu den Wohngebäuden unangeleint oder unzureichend angeleint laufen zu lassen, nachdem durch das unkontrollierte Laufenlassen des Hundes Störungen und Beeinträchtigun-gen aufgetreten waren und eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte dem Hundehalter nach der Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichtes ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 DM bzw. ersatzweise Ordnungshaft bis zu zehn Tagen.
Im übrigen vertrat das Gericht die Auffassung, daß ein Wohnungseigentümer, der gegen einen einzelnen Miteigentümer die Unterlassung der Hundehaltung geltend mache, nicht verpflichtet sei, auch andere Wohnungseigentümer der Anlage, die einen Hund hielten, auf Unterlassung der Hundehaltung in Anspruch nehmen zu müssen.
Dieses alleinige Gebrauchs- bzw. Mitgebrauchsrecht findet allerdings seine Grenzen in entsprechenden gesetzlichen Regelungen selbst oder in den nach dem Gesetz zulässigen Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer.
Das Wohnungseigentumsgesetz selbst zieht nun die Grenzen dadurch, daß ge-mäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum und vom gemeinschaftlichen Eigentum nur einen solchen Gebrauch machen darf, durch den die übrigen Eigentümer in ihren Rechten nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Wann diese Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, ist unter Wohnungseigentümern immer wieder strittig, insbesondere wenn es um die grundsätzliche Zulässigkeit der Tierhaltung und um einschränkende Regelungen geht.
Erneut hat jetzt das KG Berlin seine schon früher vertretene Auffassung bestätigt, wonach grundsätzlich eine uneingeschränkte Tierhaltung in einer Eigentumswohnung stets eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt, ohne daß es auf eine konkrete Geruchs- oder Lärmbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt (KG Berlin, Beschluß vom 8. April 1998, 24 W 1012/97 = GE 1998, 803).
Aus diesem Grunde entspreche es auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer eine Hausordnung beschließen, wo-nach die Zahl der in einer Wohnung zu haltenden Tiere auf einen Hund oder drei Katzen beschränkt wird. Eine solche Regelung sei nicht willkürlich und führe als Gebrauchsregelung auch nicht zu einer unangemessenen Beeinträchti-gung des Gebrauchs und der Nutzung des Sondereigentums.
Das Recht und die Möglichkeit, in einer solchen Hausordnung auch die Tierhaltung zu regeln, gehöre auch nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung des Wohnungseigentums und damit auch nicht zu dessen dinglichem Kernbereich. Deshalb sei in diesem Fall auch nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, vielmehr reiche für eine solche Regelung zur Einschränkung der Tierhaltung ein einfacher Mehrheitsbeschluß.
Mit einer anderen, die Tierhaltung ebenfalls einschränkenden Regelung mußte sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg befassen (HansOLG Hamburg, Beschluß vom 18. November 1997, 2 Wx 61/97).
Das Gericht erachtete es als zulässig, einem Wohnungseigentümer zu untersagen, seinen Hund auf dem gemeinsamen Zugangsweg zu den Wohngebäuden unangeleint oder unzureichend angeleint laufen zu lassen, nachdem durch das unkontrollierte Laufenlassen des Hundes Störungen und Beeinträchtigun-gen aufgetreten waren und eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte dem Hundehalter nach der Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichtes ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 DM bzw. ersatzweise Ordnungshaft bis zu zehn Tagen.
Im übrigen vertrat das Gericht die Auffassung, daß ein Wohnungseigentümer, der gegen einen einzelnen Miteigentümer die Unterlassung der Hundehaltung geltend mache, nicht verpflichtet sei, auch andere Wohnungseigentümer der Anlage, die einen Hund hielten, auf Unterlassung der Hundehaltung in Anspruch nehmen zu müssen.
Autor: Volker Bielefeld