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Trittschallisolierung
Alle Wohnungseigentümer müssen zahlen
22.03.2001 (GE 6/2001, 406) Als in einem Laden, der sich in einer Wohnungseigentumsanlage befand, die Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus erforderlich wurde, entstand die Frage, ob die Kosten allein der Teileigentümer zu tragen hatte.
Generell gilt aber, daß die Trittschallisolierung, die zwischen zwei Etagen oder zwischen einer Wohnung und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhaus eines Gebäudes aufgebracht ist, Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer ist. Dies galt auch für den konkreten Sachverhalt, in dem die Trittschallmatte und der Estrich unmittelbar auf die Rohbetonplatte aufgebracht worden war und sich darunter keinerlei Räumlichkeiten befanden. Der Estrich wie auch die Trittschallmatte waren zwar weder für den Bestand noch für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich. Es fehlte auch nicht die Feuchtigkeitsisolierung. Sie war nur nicht in den Estrich eingearbeitet, sondern in Form einer sogenannten PE-Folie als unterste Schicht auf der Betonplatte eingebracht worden und damit völlig unabhängig von der Trittschallmatte. Diese unterlag indes dem gemeinschaftlichen Eigentum, da die eingebrachte Trittschallisolierung einen Schallschutz für die Miteigentümer bezwecken sollte und die von einem Sachverständigen als Mängelbeseitigung erforderlich bezeichnete Entfernung des Bodenbelages bis hin zur Rohbetonplatte möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer führen konnte. Insofern gilt, daß ein Wohnungseigentümer Veränderungen an einem oberhalb seiner Wohnung befindlichen, mit einer Schalldämmungsfunktion versehenen Estrich nicht hinnehmen muß, wenn sich dadurch die Trittschalldämmung verschlechtert. Es mußte aber nicht erst ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob die vorliegende Trittschallmatte den Schall zugunsten der übrigen Miteigentümer isolieren sollte, denn es ist Aufgabe der Trittschall-dämmung, Fahrgeräusche auf der Rohbetonplatte zu vermeiden.
Es ist auch allgemein bekannt, daß Schall zwischen zwei Räumen nicht nur über die Trenndecken oder Trennwände, sondern auch über Nebenwege (Schächte, Kanäle, Rohre wie auch längs angrenzende Decken und Wände) übertragen wird. So war davon auszugehen, daß die vorliegende Trittschallmatte die Funktion hatte, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerkes wie Decken, tragenden Wänden oder Pfeilern abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Auch kommt es für die Zuordnung des Fußbodenaufbaus als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht darauf an, ob von den Miteigentümern tatsächlich eine Beeinträchtigung bei einer Veränderung des Fußbodens wahrgenommen wird. Vielmehr hat die Zuordnung anhand objektiver Kriterien zu erfolgen, wie sich aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1999 - 3 Wx 131/99 - ergibt.
Es ist auch allgemein bekannt, daß Schall zwischen zwei Räumen nicht nur über die Trenndecken oder Trennwände, sondern auch über Nebenwege (Schächte, Kanäle, Rohre wie auch längs angrenzende Decken und Wände) übertragen wird. So war davon auszugehen, daß die vorliegende Trittschallmatte die Funktion hatte, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerkes wie Decken, tragenden Wänden oder Pfeilern abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Auch kommt es für die Zuordnung des Fußbodenaufbaus als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht darauf an, ob von den Miteigentümern tatsächlich eine Beeinträchtigung bei einer Veränderung des Fußbodens wahrgenommen wird. Vielmehr hat die Zuordnung anhand objektiver Kriterien zu erfolgen, wie sich aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1999 - 3 Wx 131/99 - ergibt.