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Vorvertrag
Klage auf Angebot der Gegenseite zulässig
22.03.2001 (GE 6/2001, 401) Wer aus einem Vorvertrag den Abschluß des Hauptvertrages verlangt, steht vor der Frage, ob er den Vertrag als Angebot selbst entwerfen muß oder ein solches Angebot von der Gegenseite verlangen kann. Er kann letzteres, wenn der Vorvertrag unvollständig ist.
Der Fall: Die Klägerin hatte vom Beklagten ein Grundstück zu einem hohen Preis gekauft, das mit Eigentumswohnungen bebaut werden sollte, die weiterverkauft werden sollten. Der Verkäufer sollte wegen des hohen Kaufpreises indirekt mit ins Risiko gehen und hatte sich (notariell beurkundet) verpflichtet, im Bedarfsfall von der Klägerin Eigentumswohnungen zu kaufen, die sie nicht anderweitig hatte veräußern können. Maßgeblich sollten dafür Bestimmungen in den Kaufverträgen der Klägerin mit sonstigen Käufern von anderen Eigentumswohnungen sein. Später kam es zum Streit über die Erfüllung des Vorvertrages, und die Klägerin klagte auf Abgabe eines Kaufangebots.
Das Urteil: Mit Urteil vom 12. Januar 2001 bejahte der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzbedürfnis und meinte, nur bei einem schon im Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag müsse die Klägerin diesen in ihren Klageantrag aufnehmen und lediglich auf Annahme klagen. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, so daß die Klägerin unter Umständen gezwungen gewesen wäre, mehrere Angebote unterschiedlichen Inhalts beurkunden zu lassen und zum Gegenstand von hilfsweise gestellten Klageanträgen zu machen. Das sei unzumutbar.
Kommentar: Das praxisnahe Urteil korrigiert die entgegenstehende Tendenz in Literatur und Rechtsprechung. So heißt es etwa bei Zöller-Greger (22. Aufl. 2001 Rdn. 13 c zu § 253 ZPO), daß der Klageantrag auf Abschluß des nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen müsse. So hatte in der Tat auch der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat ZMR 1994, 106) entschieden und dazu ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin sei nicht gehindert, die Erfüllungsverpflichtung aus dem Vorvertrag „in Gestalt einer von ihr selbst vollständig formulierten Vertragserklärung zu verlangen“. Weiter heißt es: „Einen möglichen eigenen Gestaltungsspielraum hätte der Beklagte einwendungsweise durch konkrete Alternativregelungen geltend machen können. Es wäre dann Sache der Klägerin gewesen, solche Abweichungen unter Änderung ihres Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen.“ Ohne diese Entscheidung zu erwähnen, rückt der V. Zivilsenat von diesen Anforderungen ab und meint, nur bei einem vollständig ausformulierten Vorvertrag müsse dieser in den Klageantrag aufgenommen werden. Das dürfte in der Praxis die Ausnahme darstellen, so daß im Regelfall auf Erfüllung durch Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite geklagt werden kann.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 468/99 - Wortlaut GE 6/2001, Seite 416
Das Urteil: Mit Urteil vom 12. Januar 2001 bejahte der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzbedürfnis und meinte, nur bei einem schon im Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag müsse die Klägerin diesen in ihren Klageantrag aufnehmen und lediglich auf Annahme klagen. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, so daß die Klägerin unter Umständen gezwungen gewesen wäre, mehrere Angebote unterschiedlichen Inhalts beurkunden zu lassen und zum Gegenstand von hilfsweise gestellten Klageanträgen zu machen. Das sei unzumutbar.
Kommentar: Das praxisnahe Urteil korrigiert die entgegenstehende Tendenz in Literatur und Rechtsprechung. So heißt es etwa bei Zöller-Greger (22. Aufl. 2001 Rdn. 13 c zu § 253 ZPO), daß der Klageantrag auf Abschluß des nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen müsse. So hatte in der Tat auch der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat ZMR 1994, 106) entschieden und dazu ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin sei nicht gehindert, die Erfüllungsverpflichtung aus dem Vorvertrag „in Gestalt einer von ihr selbst vollständig formulierten Vertragserklärung zu verlangen“. Weiter heißt es: „Einen möglichen eigenen Gestaltungsspielraum hätte der Beklagte einwendungsweise durch konkrete Alternativregelungen geltend machen können. Es wäre dann Sache der Klägerin gewesen, solche Abweichungen unter Änderung ihres Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen.“ Ohne diese Entscheidung zu erwähnen, rückt der V. Zivilsenat von diesen Anforderungen ab und meint, nur bei einem vollständig ausformulierten Vorvertrag müsse dieser in den Klageantrag aufgenommen werden. Das dürfte in der Praxis die Ausnahme darstellen, so daß im Regelfall auf Erfüllung durch Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite geklagt werden kann.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 468/99 - Wortlaut GE 6/2001, Seite 416