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Sittenwidrigkeit
100 % Überschreitung der Mietobergrenze nicht immer maßgeblich
22.03.2001 (GE 6/2001, 398) Eine sittenwidrige Mietvereinbarung liegt bei Gewerberaum im Regelfall vor, wenn die Miete die übliche Miete um mehr als 100 % übersteigt. Das ist die Regel, doch es gibt Ausnahmen.
Der Fall: Die Beklagte hatte 1991 Geschäftsräume am Kurfürstendamm gemietet. In den Jahren danach ging die Mietzinsentwicklung bei Gewerberäumen nach unten. Als die Klägerin 1996 das Haus, in dem die Beklagten die Geschäftsräume gemietet hatten, kaufen wollten, übergaben sie der Beklagten eine Aufstellung der aktuellen Mietkonditionen mit der Bitte um Bestätigung und Rücksendung. Die Beklagte tat beides. Später meinte sie, die Miete sei zum Teil sittenwidrig und deshalb nichtig.
Das Urteil: Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 folgte das Kammergericht dieser Argumentation nicht. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, daß bei Überschreitung der ortsüblichen Miete um 100 % eine verwerfliche Gesinnung angenommen werden könne, wie es für die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nötig ist und eine weitere Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen (Handeln aus verwerflicher Gesinnung) unterbleiben könne. Maßgeblich sei aber der Einzelfall, insbesondere, ob der Schwächere gegen die wirtschaftliche oder intellektuelle Übermacht der Gegenseite geschützt werden müsse. Das entfalle, wenn - wie hier - ein geschäftsgewandter Vertragspartner, der die Tragweite seiner Erklärung einzuschätzen vermöge, Räume in bevorzugter Lage miete und dann auch später die Mietvereinbarung ausdrücklich bestätige.
KG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 8 U 7375/99 – Wortlaut GE 6/2001, Seite 418
Das Urteil: Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 folgte das Kammergericht dieser Argumentation nicht. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, daß bei Überschreitung der ortsüblichen Miete um 100 % eine verwerfliche Gesinnung angenommen werden könne, wie es für die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nötig ist und eine weitere Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen (Handeln aus verwerflicher Gesinnung) unterbleiben könne. Maßgeblich sei aber der Einzelfall, insbesondere, ob der Schwächere gegen die wirtschaftliche oder intellektuelle Übermacht der Gegenseite geschützt werden müsse. Das entfalle, wenn - wie hier - ein geschäftsgewandter Vertragspartner, der die Tragweite seiner Erklärung einzuschätzen vermöge, Räume in bevorzugter Lage miete und dann auch später die Mietvereinbarung ausdrücklich bestätige.
KG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 8 U 7375/99 – Wortlaut GE 6/2001, Seite 418