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Klagefrist
Zustellung knapp zwei Monate später reichte
22.03.2001 (GE 6/2001, 398) Nach § 270 ZPO kann es zur Fristwahrung ausreichen, wenn nach Eingang der Klage diese „demnächst“ zugestellt wird.
Der Fall: Die Kläger verlangten Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG. Die Klagefrist lief am 31. August 2000 ab. An diesem Tag ging die Klage auch bei Gericht ein. Den Gerichtskostenvorschuß auf Anforderung vom 29. September 2000 zahlten die Kläger unverzüglich; die Klageschrift wurde dann am 27. Oktober 2000 zugestellt.
Das Urteil: Mit Urteil vom 8. Januar 2001 hielt das Amtsgericht Schöneberg das noch für rechtzeitig, da maßgeblich der Eingang bei Gericht ist, wenn die Klage demnächst zugestellt wird. Verzögerungen, die im Gericht zu vertreten sind, gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Klägers.
Tip: Zweifelhaft ist das allemal, denn manchmal ist schon eine Verzögerung von zehn Tagen als zu lang angesehen worden. Der vorsichtige Rechtsanwalt wird deshalb bei Einreichung einer Zustimmungsklage immer zugleich den Kostenvorschuß als Schecküberweisung oder mit Kostenmarken beifügen. Schließlich ist die Berechnung unproblematisch: Jahresbetrag der Mieterhöhung als Streitwert, davon nach der Tabelle zum Gerichtskostengesetz drei Gebühren.
AG Schöneberg, Urteil vom 8. Januar 2001 - 104 C 411/00 A - Wortlaut GE 6/2001, Seite 423
Das Urteil: Mit Urteil vom 8. Januar 2001 hielt das Amtsgericht Schöneberg das noch für rechtzeitig, da maßgeblich der Eingang bei Gericht ist, wenn die Klage demnächst zugestellt wird. Verzögerungen, die im Gericht zu vertreten sind, gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Klägers.
Tip: Zweifelhaft ist das allemal, denn manchmal ist schon eine Verzögerung von zehn Tagen als zu lang angesehen worden. Der vorsichtige Rechtsanwalt wird deshalb bei Einreichung einer Zustimmungsklage immer zugleich den Kostenvorschuß als Schecküberweisung oder mit Kostenmarken beifügen. Schließlich ist die Berechnung unproblematisch: Jahresbetrag der Mieterhöhung als Streitwert, davon nach der Tabelle zum Gerichtskostengesetz drei Gebühren.
AG Schöneberg, Urteil vom 8. Januar 2001 - 104 C 411/00 A - Wortlaut GE 6/2001, Seite 423