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Parabolantenne
Englischsprachiger Sender nötig zur Vermögensverwaltung?
22.03.2001 (GE 6/2001, 397) Ein deutscher Wohnungseigentümer, der lange für die Alliierten gearbeitet und danach in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte, war nicht damit zufrieden, daß die Eigentümergemeinschaft ihm in seiner Eigentumswohnung in einer bayerischen Wohnanlage nur eine genau vorgeschriebene Satellitenantenne für eine Fensterbefestigung gestattete.
Der Fall: Die Wohnanlage war an das Kabelnetz angeschlossen. Durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß wurde allen Wohnungseigentümern die Anbringung einer „SAT-Antenne nur in der Planarversion” gestattet. Ein Inländer brachte dennoch eine Parabolantenne an, die nicht der Planarversion entspricht. Die Gemeinschaft verlangte den Abbau der Satellitenschüssel.

Das Urteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bestätigt, daß der Wohnungseigentümer die Schüssel entfernen muß. Der Eigentümerbeschluß, der nur eine Planarversion zulasse, sei gültig. Der Grundrechtsschutz auf Informationsfreiheit gebe dem Wohnungseigentümer keine weitergehenden Rechte. Die Notwendigkeit, ausländische Programme zu empfangen, stelle sich für den Antragsgegner nicht, der sich nicht auf die Wahrung seiner „kulturellen Identität mit seinem Heimatstaat” berufen könne. Soweit er mit der Begründung, englischsprachige Programme zur „Vermögensverwaltung” zu benötigen, auf die Berufsfreiheit des Art. 12 GG Bezug genommen habe, stehe Art. 12 GG unter einem Schrankenverbot. Diese Grenzen werden durch die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gefaßten Beschlüsse nach §§ 21, 22 Abs. 1 WEG gezogen. Auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG sei damit wirksam eingeschränkt.
BayObLG, Beschluß vom 30. November 2000 - 2Z BR 92/00 –Wortlaut GE 6/2001, Seite 425