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Zum Umgang mit Untervermietungsanfragen
In angespannten Wohnungsmärkten ein immer häufiger auftretendes Problem
10.03.2025 (GE 5/2025, S. 226) Dem Gesetz ist der Begriff der Untervermietung fremd. Es verwendet in § 540 BGB stattdessen den Terminus „Gebrauchsüberlassung an Dritte“. Das ist insofern präziser, als die Problematik sich nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Mieter von dem Dritten ein Entgelt (Untermiete) für die Gebrauchsüberlassung verlangt. Das Problem der „Untervermietung“ stellt sich mithin auch dann, wenn der Mieter einen Dritten unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt. Wenn im Folgenden von „Untermiete“ gesprochen wird, sind daher auch die Fälle der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung mitgemeint.
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Den vollständigen Aufsatz finden Sie in GE 2025 (Heft 5), 226.
Den vollständigen Aufsatz finden Sie in GE 2025 (Heft 5), 226.
Autor: Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter
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