Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Taubenbefall
Mieterin hatte kein Minderungsrecht
08.03.2001 (GE 5/2001, 325) Die einen lieben und füttern Tauben, die anderen bezeichnen sie als „Ratten der Lüfte“. Ein Mietmangel liegt jedenfalls nur ausnahmsweise vor.
Der Fall: Die Mieterin einer Wohnung im zweiten Obergeschoß beklagt, daß seit dem Dachgeschoßausbau das Haus von Tauben befallen sei. Die Vögel seien auch schon mehrfach durch ein offenstehendes Fenster geflogen; andere Mieter hätten im vierten Obergeschoß Taubennetze angebracht. Sie minderte die Miete und verlangte vom Vermieter bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Tauben.

Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 stellte das Landgericht Berlin fest, es liege kein Mangel vor. Normaler „Taubenbefall“ sei vielmehr in Großstädten vom Mieter hinzunehmen. Nur wenn der Zustand des Hauses (z. B. offenstehende Fenster in Leerwohnungen, windgeschützte Nischen) die Tauben anzöge und diese vermehrt aufträten, käme eine Mietminderung in Betracht und seien Abwehrmaßnahmen durch den Vermieter geboten.

Kommentar: Ähnlich wie das Landgericht hatte auch schon das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem negativen Rechtsentscheid vom 26. Juni 1998 (GE 1998, 1087) auf die baulichen Eigenheiten der Außenfassade abgestellt und gemeint, es falle in den Risikobereich des Vermieters, wenn die Fassade ein idealer Taubennistplatz sei. Im Normalfall ist auch Taubendreck auf dem Balkon kein zur Minderung berechtigender Mangel (AG Neukölln GE 1999, 1499); dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters (vgl. GE 1999, 1466). Wie immer im Minderungsstreit werden im übrigen an einen substantiierten Vertrag zum tatsächlichen Zustand der Mietsache bzw. zur behaupteten Beeinträchtigung hohe Anforderungen gestellt.
LG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 63 S 9/00 - Wortlaut GE 5/2001, Seite 346