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Hilfsantrag wurde nicht beschieden
Vollstreckungsschutz
12.02.2025 (GE 2/2025, S. 68) Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist von der Verfassung geschützt und kann dazu führen, dass ein Räumungsanspruch des Vermieters nicht vollstreckt werden kann. Dies besonders dann, wenn Gerichte nicht genau genug auf die Anträge des Mieters eingehen.
Der Fall: Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des AG zur Räumung verurteilt und hatte aufgrund einer Suizidgefahr Vollstreckungsschutz beantragt. Nach gerichtlicher Ablehnung hatte sie erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz beim Berliner Verfassungsgericht beantragt, der die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde für nicht offensichtlich unbegründet erklärte. Die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der Entscheidung des LG Berlin.

Der Beschluss: Die Entscheidung des LG, wonach ein zeitlich unbegrenzter Vollstreckungsschutz hier nicht in Betracht komme, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Über den Hilfsantrag auf Gewährung eines befristeten Vollstreckungsschutzes habe das LG nicht ausdrücklich entschieden; die Gründe des Beschlusses ließen auch nicht darauf schließen, dass das LG dieses Begehren der Beschwerdeführerin erwogen habe. Wegen dieses Gehörsverstoßes sei die Sache an das LG zurückzuverweisen, das im fachgerichtlichen Verfahren über das Vorliegen eines Anspruchs auf weiteren Vollstreckungsschutz zu entscheiden habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 85 und in unserer Datenbank.


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