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Hausverwalter
Abrechnungspflicht auch unter Schwestern
08.03.2001 (GE 5/2001, 323) Ein Verwalter haftet auf Auszahlung des Mietüberschusses (§ 195 BGB) und auf Abrechnung, auch wenn „nur“ Familienbesitz verwaltet wird.
Der Fall: Die Schwester der Klägerin hatte die Verwaltung des Hauses übernommen und mehr als sechs Jahre lang pauschale Beträge ohne Einzelabrechnung an die Klägerin ausgezahlt. Fachkenntnisse in der Hausverwaltung besaß die Schwester nicht. Als es zu Differenzen zwischen den Schwestern kam, erhob die Miteigentümerin Auskunfts- und Zahlungsklage.
Das Urteil: Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hielt der BGH in seinem Urteil vom 4. Dezember 2000 die Klage auch für den zurückliegenden Zeitraum von Anfang an für begründet. Die mehrjährige Entgegennahme von runden Beträgen ohne Beanstandung sei kein Verzicht auf eine detaillierte Abrechnung; auch aus der engen Verwandtschaft der Parteien sei das nicht zu folgern. Die Beklagte sei daher nach wie vor verpflichtet, gemäß § 667 BGB im einzelnen Rechnung zu legen.
Fazit: Hausverwalter leben gefährlich, auch wenn sie mit dem Auftraggeber verwandt sind und die Tätigkeit, für die sie nicht ausgebildet sind, nebenbei unentgeltlich ausüben. Eine schriftliche Vereinbarung, wie sie bei hauptberuflichen Hausverwaltern üblich ist, ist unerläßlich, wenn man die Sache nicht lieber gleich den Profis überläßt. So hoch sind nämlich die Verwalterhonorare nicht.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 230/99 - Wortlaut GE 5/2001, Seite 343
Das Urteil: Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hielt der BGH in seinem Urteil vom 4. Dezember 2000 die Klage auch für den zurückliegenden Zeitraum von Anfang an für begründet. Die mehrjährige Entgegennahme von runden Beträgen ohne Beanstandung sei kein Verzicht auf eine detaillierte Abrechnung; auch aus der engen Verwandtschaft der Parteien sei das nicht zu folgern. Die Beklagte sei daher nach wie vor verpflichtet, gemäß § 667 BGB im einzelnen Rechnung zu legen.
Fazit: Hausverwalter leben gefährlich, auch wenn sie mit dem Auftraggeber verwandt sind und die Tätigkeit, für die sie nicht ausgebildet sind, nebenbei unentgeltlich ausüben. Eine schriftliche Vereinbarung, wie sie bei hauptberuflichen Hausverwaltern üblich ist, ist unerläßlich, wenn man die Sache nicht lieber gleich den Profis überläßt. So hoch sind nämlich die Verwalterhonorare nicht.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 230/99 - Wortlaut GE 5/2001, Seite 343