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Betriebskostenabrechnung
Vorwegabzug bei Gewerbe
08.03.2001 (GE 5/2001, 322) Der Vermieter kann fehlende Angaben zum Vorwegabzug von Betriebskosten, die für gewerblich vermietete Räume anfallen, im Rechtsstreit nachholen.
Der Fall: In der Betriebskostenabrechnung gab es keine Angaben zu gewerblich genutzten Flächen und einem möglichen Vorwegabzug insofern entstandener Betriebskosten. Im Rechtsstreit wurde unstreitig, daß ein Trödelladen vorhanden war. Der Vermieter erläuterte, daß dieser nur über ein Waschbecken verfüge, und daß eine Erhöhung der Grundsteuer und der Versicherungskosten durch den Trödelmarkt nicht erfolgt seien.
Der Mieter wollte auch deswegen überhaupt keine Betriebskosten bzw. den Nachzahlungsbetrag bezahlen, weil ihm zu Beginn des Mietverhältnisses die zu erwartenden Betriebskosten viel zu gering angegeben worden seien.

Das Urteil: Das Landgericht, ZK 62, hielt die ergänzenden Angaben zum Vorwegabzug wegen gewerblich anfallender Betriebskosten für ausreichend. Insbesondere ging sie nicht von einer unwirksamen Betriebskostenabrechnung aus, weil diese Angaben nicht schon in der Abrechnung aufgenommen waren.
Zu dem Schadensersatzanspruch des Mieters wegen unrichtiger Angaben des Vermieters über die Höhe der Betriebskosten stellte die Kammer heraus, daß es sich im Zweifel um keine verbindliche vertragliche Zusicherung handele.

Tip: Zum notwendigen Inhalt von Betriebskostenabrechnungen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Das gilt vor allem auch für den Vorwegabzug von gewerblich bedingten Betriebskosten (vor allem Wasser und Müll). Es kann durchaus passieren, daß Gerichte bei fehlenden Angaben zum Vorwegabzug die ganze Betriebskostenabrechnung als unwirksam bzw. als derzeit nicht fällig ansehen. Ist daher Gewerbe vorhanden, sollte der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auch Angaben dazu machen, daß Vorwegabzug erfolgt bzw. wegen der Art des Gewerbes nicht notwendig sei. Ist allerdings überhaupt kein Gewerbe vorhanden, muß nicht noch angegeben werden, daß dem so sei.
Zur Frage des Schadensersatzanspruches des Mieters wegen zunächst zu niedrig angegebener Betriebskostenvorschüsse dürfte sich nunmehr die Auffassung durchsetzen, daß nur der Mieter einen Schaden geltend machen kann, der nachweist, bei richtiger Auskunft eine andere billigere Wohnung gefunden zu haben (vgl. etwa ZK 65, GE 2000, 893).
LG Berlin, Urteil vom 30. November 2000 - 62 S 295/00 - Wortlaut GE 5/2001, Seite 347