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Wohnungseigentum
Durchbrüche bei tragenden Wänden
08.03.2001 (GE 5/2001, 324) Eigentümer von nebeneinander liegenden Wohnungen dürfen diese mit einem Wanddurchbruch verbinden, wenn keine wesentliche Gefahr für Stabilität und Brandschutz entsteht, entschied der BGH.
Der Fall: Die Antragsgegner hatten zwei Wohnungen im ersten Obergeschoß miteinander verbunden; eine Trennwand war durchbrochen worden und eine Verbindungstür eingebaut. Nachdem der Antragsteller, dem die Wohnung im Erdgeschoß gehörte, zunächst erfolglos versucht hatte, den Antragsgegnern die Nutzung der Wohnungen als Steuerberatungskanzlei zu verbieten, wollte er einen Beschluß der Gemeinschaft herbeiführen, wonach der Wanddurchbruch dauerhaft zu beseitigen sei. Ein solcher Beschluß wurde abgelehnt, woraufhin der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof ging.

Das Urteil: In seinem Beschluß vom 21. Dezember 2000 hatte der BGH zu klären, ob die Eigentümergemeinschaft einen Wanddurchbruch schon deshalb nicht hinzunehmen habe, weil dieser zum Verlust der Abgeschlossenheit nach § 3 Abs. 2 WEG führt. Der BGH verneinte das und meinte, darin liege kein Nachteil für die anderen Eigentümer im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit der Wohnungen diene nur dem Schutz der Betreffenden, hier also der zusammengelegten Wohnungen. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob eine tragende Wand durchbrochen worden sei, wenn, wie hier unwidersprochen vorgetragen, die Baumaßnahmen nach sachkundiger Planung und statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst ausgeführt worden seien.
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00 - Wortlaut GE 5/2001, Seite 349