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Asbestsanierung
09.10.2000 (GE 19/2000, 1278) Notwendigkeit der Asbestsanierung muß durch amtliches Gutachten festgestellt werden.
Selbstnutzende Eigentümer können Sanierungsmaßnahmen zur Asbest-Entgiftung des Hauses nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn die Notwendigkeit der Baumaßnahme zur Gefahrenabwehr vorher durch ein amtliches Gutachten festgestellt wurde, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1195/99).






