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Wohnungseigentum
Außergerichtliche Kosten bei Zahlungsverzug
08.03.2001 (GE 5/2001, 324) Nach § 47 WEG trägt, anders als im Zivilprozeß, in der Regel jeder seine außergerichtlichen Auslagen allein, auch wer gewinnt. Wird Wohngeld eingetrieben, ist das anders.
Der Fall: Der Wohnungseigentümer hatte eine Wohngeldnachzahlung aufgrund einer genehmigten Jahresabrechnung des Verwalters nicht geleistet. Nachdem ihn das Wohnungseigentumsgericht zur Zahlung verpflichtet hatte, legte er zunächst sofortige Beschwerde ein, die er dann zurücknahm. Das Landgericht Berlin hatte über die Kosten zu entscheiden.

Das Urteil: Mit Beschluß vom 5. Dezember 2000 legte das Landgericht Berlin dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auf, obwohl dies nach § 47 WEG eher die Ausnahme ist. Wenn einzelne Wohnungseigentümer ohne vertretbare Gründe nicht zahlten, sei es unbillig, die Eigentümergemeinschaft mit den außergerichtlichen Kosten zu belasten.

Tip: Der Beschluß entspricht der herrschenden Meinung (BayObLG NZM 1999, 853; LG Braunschweig NJW-RR 1997, 1308). Verwalter sollten sich also nicht scheuen, rückständiges Wohngeld (Hausgeld) einzutreiben und damit auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

LG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 85 T 251/00 - Wortlaut GE 5/2001, Seite 349