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Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen
Was Eichel & Co. den Immobilieneigentümern in den letzten Jahren weggenommen haben
08.03.2001 (GE 5/2001, 306) Ständig wird von Steuersenkungen schwadroniert, obgleich die Steuereinnahmen in Deutschland ständig steigen. Besonders schlecht bei der Kürzung von Steuervergünstigungen weggekommen sind jedenfalls die Besitzer von Immobilien. Was man ihnen in den letzten Jahren alles weggenommen hat, hat Haus & Grund Deutschland zusammengestellt.
Einkommensteuergesetz:
P § 2 Abs. 3: Einführung einer Mindestbesteuerung durch Beschränkung der Verlustverrechnung (Verfassungsmäßigkeit durch das Finanzgericht Münster in Zweifel gezogen - Az. 4 V 1612/00 E, 4 V 1617/00 E, Bundesfinanzhof - Az. XI B 151/00),
P § 9: Verlängerung der Abschreibungsfristen durch neue AfA-Tabellen für nach dem 31. Dezember 2001 angeschaffte Wirtschaftsgüter, zu denen unter anderem auch Grundstückseinrichtungen zählen (neue AfA-Tabellen),
P § 9 a Ziff. 2: Aufhebung der Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Werbungskosten bei Gebäuden, soweit sie Wohnungszwecken dienen,
P § 10 e: Wegfall der Möglichkeit, von den Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden in den ersten vier Jahren jährlich bis zu 19.800 DM und in den anschließenden vier Jahren jährlich bis zu 16.500 DM wie Sonderausgaben abzuziehen, statt dessen nur noch achtmal eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM pauschal jährlich,
P § 10 h: Wegfall der Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus, wenn nicht vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung begonnen wurde,
P § 10 i: Wegfall des Vorkostenabzuges bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung, wenn der Zeitpunkt der Herstellung bzw. der Anschaffung nicht vor dem 1. Januar 1999 liegt,
P § 11 Abs. 2 i. V. m. §§ 82 a, b EStDV: Wegfall der erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden gem. § 82 a EStDV nach Maßgabe des § 84 Abs. 4 EStDV,
P Wegfall der Möglichkeit gem. § 82 b EStDV größeren Erhaltungsaufwand für Wohngebäude bis zu fünf Jahre verteilen zu können, für Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 1. Januar 1999 entstanden sind,
P § 23 Abs. 1 Ziff. 1: Verlängerung der Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre durch Beschluß des Bundestages vom 24. März 1999 rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 1999 getätigten Verkäufe (Finanzgericht Münster, Az. 4 V 6735/00 E, vgl. Wortlaut GE 2001, 289: Mit Beschluß vom 8. Februar 2001 Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Verfahren abschließenden Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ausgesetzt),

P § 34 f: Einführung eines progressionsunabhängigen Baukindergeldes statt der Abzugsbeträge nach § 10 e EStG.

Eigenheimzulagengesetz:
Einführung einer Zulagengewährung auf der Basis von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe von max. 100.000 DM für selbstgenutztes Wohneigentum, statt der progressionsabhän-gigen Förderung gem. § 10 e EStG seit Erwerb/Herstellung nach dem 31. Dezember 1995:
P § 5: Absenkung der Einkunftsgrenzen von 120.000 DM jährlich auf 80.000 DM jährlich hinsichtlich der Bemessungen der Einkommensgrenze des Gesamtbetrages der Einkünfte im Erstjahr und dem vorangegangenen Jahr (Vorjahr) seit dem 1. Januar 2000,
P § 9 Abs. 6: Einführung einer Kappungsgrenze für Fördergrundbetrag und Kinderzulage, wenn mit der Herstellung der Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 nach dem 31. Dezember 1996 begonnen wurde.

Grunderwerbsteuergesetz:
P § 1 Abs. 2 a: Änderung der Definition des Erwerbsvorganges (auch mittelbarer Gesellschafterbestand, ab 95 %), wenn ein Grundstück zum Vermögen einer Personengesellschaft gehört ab dem 1. Januar 2000,
P § 1 Abs. 3: Erwerbsvorgang bei Vereinigung bereits von 95 % der Anteile, auch mittelbarer Gesellschaftsanteile ab dem 1. Januar 2000,
P § 5 Abs. 3: Ausschluß der Nichterhebung bzw. teilweisen Nichterhebung beim Übergang auf eine Gesamthand gem. § 5 Abs. 1 u. 2, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden,
P § 8 Abs. 2 Ziff. 3: Änderung der Bemessungsgrundlage bei noch zu errichtendem Gebäude ab 1. April 1999 (maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes),
P § 11 Abs. 1: Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 3,5 vom Hundert bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden.

Erbschaftsteuergesetz:
P Berücksichtigung eines nach den Vorschriften der §§ 138 ff. Bewertungsgesetz zu ermittelnden Bedarfswertes statt der früheren Einheitswerte aus dem Jahre 1964 bzw. 1935 (im Beitrittsgebiet) im Falle des unentgeltlichen Erwerbes von Grundvermögen ab dem 1. Januar 1996,
P Anhebung der Eingangssteuersätze in allen Steuerklassen bei gleichzeitiger Absenkung der Höchststeuersätze.


Mögliche Verschlechterungen
in der Zukunft
Diskutiert wird eine Reform der Grundsteuer sowie eine weitere Erhöhung der Erbschaftsteuer. Der Beschluß des Bundestages vom 26. Januar 2001 zur Rentenreform, im Rahmen der privaten Altersvorsorge das selbstgenutzte Wohneigentum de facto auszuklammern, wird dazu führen, daß die Erwerbsquote zumindest bei den Schwellenhaushalten stark rückläufig werden dürfte.