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Schutzantrag gegen Räumungsurteil nicht nachholbar
Vorläufige Vollstreckbarkeit
03.04.2023 (GE 3/2023, S. 118) Nach § 708 Nr. 7 ZPO ist ein Räumungsurteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Einen Antrag auf Vollstreckungsschutz muss der Mieter schon beim Amtsgericht gestellt haben, nicht erst in der Berufungsinstanz – so das LG Berlin.
Der Fall: Der Mieter war zur Räumung der Wohnung verurteilt worden; im Berufungsverfahren beantragte er vorab eine Entscheidung des Landgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO.
Der Beschluss: Das Landgericht Berlin wies den Antrag als unbegründet zurück, weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht fehlerhaft gewesen sei. Das hätte einen vom Amtsgericht übergegangenen oder anderweitig fehlerhaft behandelten Vollstreckungsschutzantrag erfordert.
Anmerkung: Die aus nur wenigen Zeilen bestehenden Gründe des Beschlusses hätten durchaus umfangreicher sein können. Im Kommentar von Saenger (Rn. 2 zu § 714 ZPO) heißt es: „In Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten ist die Frage, ob in der Berufungsinstanz ein in der ersten Instanz versäumter Antrag nachgeholt werden kann.“
Ein Räumungsurteil ist nach § 708 Nr. 7 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Mieter kann dies nach § 711 ZPO durch Sicherheitsleistung abwenden, die oft in Höhe einer Jahresmiete festgesetzt wird. Auch dann ist eine Vollstreckung möglich, wenn der Vermieter seinerseits Sicherheit leistet. Ist der Mieter zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann nach § 712 ZPO auf Antrag das Urteil für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Nach § 714 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckungsschutz vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.
Das OLG Stuttgart hielt eine Nachholung auch noch in der Berufungsinstanz für möglich (MDR 1998, 859), ebenso sah es das OLG Schleswig (Urteil vom 17. Mai 2001 - 13 UF 249/00), mit Einschränkungen auch das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2003, 75); das OLG Dresden (MDR 2015, 1226) und das Kammergericht (MDR 2000, 478) waren dagegen anderer Ansicht.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 141 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das Landgericht Berlin wies den Antrag als unbegründet zurück, weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht fehlerhaft gewesen sei. Das hätte einen vom Amtsgericht übergegangenen oder anderweitig fehlerhaft behandelten Vollstreckungsschutzantrag erfordert.
Anmerkung: Die aus nur wenigen Zeilen bestehenden Gründe des Beschlusses hätten durchaus umfangreicher sein können. Im Kommentar von Saenger (Rn. 2 zu § 714 ZPO) heißt es: „In Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten ist die Frage, ob in der Berufungsinstanz ein in der ersten Instanz versäumter Antrag nachgeholt werden kann.“
Ein Räumungsurteil ist nach § 708 Nr. 7 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Mieter kann dies nach § 711 ZPO durch Sicherheitsleistung abwenden, die oft in Höhe einer Jahresmiete festgesetzt wird. Auch dann ist eine Vollstreckung möglich, wenn der Vermieter seinerseits Sicherheit leistet. Ist der Mieter zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann nach § 712 ZPO auf Antrag das Urteil für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Nach § 714 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckungsschutz vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.
Das OLG Stuttgart hielt eine Nachholung auch noch in der Berufungsinstanz für möglich (MDR 1998, 859), ebenso sah es das OLG Schleswig (Urteil vom 17. Mai 2001 - 13 UF 249/00), mit Einschränkungen auch das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2003, 75); das OLG Dresden (MDR 2015, 1226) und das Kammergericht (MDR 2000, 478) waren dagegen anderer Ansicht.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 141 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann
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