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In 1.000 Berliner Aufzügen Änderungsmaßnahmen erforderlich
Nicht alle Personenaufzüge trotz Fahrkorbtüren sicher!
23.02.2001 (GE 4/2001, 271) Ein zehnjähriger Junge wurde mit seinem rechten Fuß zwischen Fahrkorb und Fahrschachtwand eingeklemmt. Bei der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, daß dieser Spalt ca. 15 mm betrug. Der Fahrkorb stand ca. 20 cm unterhalb der Haltestelle, die Fahrkorbtüren waren geöffnet. Der Junge erlitt Quetschungen und Brüche im Fußbereich.
Eingeklemmtes Kind im Fahrstuhl
Was war passiert, warum konnte es geschehen, und welche Folgemaßnahmen an allen gleichartigen Anlagen sind erforderlich?
Die Mutter berichtete, daß sich der Unfall wie folgt zugetragen habe, wobei beachtet werden muß, daß der Junge den Aufzug allein benutzt hat: Der Junge war vom EG in den 1. Stock gefahren. Als der Aufzug im 1. OG hielt, öffneten sich die Fahrkorbtüren. Beim Verlassen der Kabine sackte der Aufzug ab und der rechte Fuß wurde eingeklemmt.
Aufgrund der technischen Ausstattung des Aufzuges konnte sich der Unfall nicht so zugetragen haben. Die Anlage war mit Fahrschachttüren versehen und nachträglich mit einer Kombination handbetätigte Fahrkorbtür/beweglicher Fußboden ausgerüstet worden. Diese am Aufzug vorhandene Kombination entspricht nicht mehr den heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen.
In den Jahren 1968 bis 1976 waren in Berlin ca. 4.900 Aufzugsanlagen nachträglich mit Fahrkorbtüren ausgerüstet worden. Vordem war eine Abgrenzung zur Schachtwand nicht vorhanden. Insbesondere in den Anfängen der Aktion wurde eine Ausführung gewählt (insgesamt bei ca. 1.000 Anlagen), die der bei dem betreffenden Aufzug entspricht.
Betreiber, Benutzer und Aufsichtsbehörden mußten bis zum Zeitpunkt des Unfalles davon ausgehen, daß diese Ausführung keine Gefährdung darstellen kann.
Es handelt sich um handbetätigte Fahrkorbtüren, die von den Benutzern selber geschlossen und geöffnet werden müssen. Damit sichergestellt ist, daß die Anlage nur bei geschlossenen Türen fahren kann, werden diese elektrisch überwacht. Dies geschieht in diesem Fall durch Kontakte im „beweglichen Fußboden.“
Die Verfügbarkeit des Aufzuges wird von diesem beweglichen, kontaktgeänderten Fahrkorbfußboden gewährleistet. Hierdurch ist auch ein Anholen des Fahrkorbes bei unbeladenem Fahrkorb und offenen Türen möglich.
In Abhängigkeit der Konstruktion der Kabine kann der Fußboden bis an die Antrittskante des Fahrkorbes nach vorne durchgezogen sein oder es wurde eine „Schwelle“ eingezogen.
Diese Schwellen werden nicht elektrisch überwacht.
Im vorliegenden Fall war eine Schwelle mit einer Breite von 7,5 cm vorhanden.
Die Untersuchung des Aufzuges ergab, daß keine sicherheitstechnischen Mängel gefunden wurden. Insbesondere der „Fußbodenschalter“ war stabil und solide befestigt, der Abschaltpunkt lag bei 2 mm, und die Fahrkorbtürschalter arbeiteten einwandfrei. Der Sicherheitsschalter unterbrach die Steuerung bei einer Krafteinwirkung von ca. 150 N. Unstrittig war aber, daß die Fahrkorbtüren offen waren und der Fuß des Jungen eingezogen war.
Der Junge war im EG eingestiegen, hatte sich mit dem rechten Fuß auf die Antrittsschwelle gestellt, sein Gewicht auf diesen Fuß verlagert und das Aufwärtskommando gedrückt. Kurz vor Erreichen des 1. OG rutschte er ab und wurde in den ca. 15 mm breiten Spalt eingezogen.
Aufgrund des Unfalls wurde die Anlage umgerüstet, wobei es mehrere Möglichkeiten gibt und der Betreiber die Maßnahme im vorliegenden Fall freiwillig ausführte.
Für die Aufsichtsbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, hatte dieser Unfall zur Folge, daß zu überlegen war: Ist dies ein Einzelfall, oder welche Anlagen sind noch betroffen? Eigenständige Listen, welcher Aufzug ist mit welcher Kabinenbodenkonstruktion ausgerüstet, gibt es nicht.
Mit dem Technischen Überwachungsverein Rheinland/Berlin-Brandenburg, der im Land Berlin die Haupt- und Zwischenprüfung an derartigen Anlagen durchführt, wurde vereinbart, daß die Aufsichtsbehörde von jeder Aufzugsanlage, die mit einem beweglichen Fahrkorbfußboden betrieben wird, grundsätzlich eine Kopie der Prüfbescheinigung erhält, mit einem entsprechenden Hinweis.
Sobald die Prüfbescheinigung vorliegt, wird die Anlage besichtigt, um festzustellen, ob eine feste Antrittsschwelle in Verbindung mit handbetätigten Fahrkorbtüren vorhanden ist und ob die Möglichkeit besteht, die Sicherheitsschaltung zu überwinden, so daß mit geöffneten Fahrkorbtüren gefahren werden kann.
Ab Oktober 1999 wurden rd. 400 Anlagen besichtigt. Vermutet werden ca. 1.000 Anlagen.
Werden nachträgliche Maßnahmen erforderlich, wird der Betreiber angeschrieben, und er bekommt gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz1) die Möglichkeit der Anhörung. Hierbei steht es ihm völlig frei, welche technische Maßnahme, bis hin zu einem neuen Fahrkorb, er anbietet. In der Regel sollte und wird der Betreiber sich mit seiner Fachfirma (Wartungsfirma) in Verbindung setzen.
Entspricht das Angebot, das er der Behörde vorlegt, den sicherheitstechnischen Bestimmungen der Aufzugsverordnung2) und der TRA3), kann der Umbau beginnen, wobei nach § 7 Aufzugsverordnung der Sachverständige einzubinden ist. Kosten bei der Behörde entstehen bis hierher nicht.
Sollte der Betreiber nicht reagieren oder sich ablehnend verhalten, erhält er eine schriftliche Anordnung. Diese ist gebührenpflichtig nach der Tarifstelle 28516 der Verwaltungsgebührenordnung4). Danach kann die Gebühr zwischen 65 und 1.820 DM liegen. In diesem Fall wird der stündliche Aufwand von der Besichtigung bis zur Fertigung der Anordnung berechnet. Die Gebühr liegt in der Regel zwischen 350 und 400 DM.
Mit dieser Anordnung wird dem Betreiber ein sicherheitstechnischer Zustand vorgegeben, der mindestens einzuhalten ist. In der Regel ist dies ein selbstüberwachendes Lichtgitter, das den Bereich der Antrittsschwelle überwacht. Dieses Lichtgitter wird für derartige Fälle in der Bundesrepublik als Stand der Technik angesehen und ist in dieser Form auch vom Deutschen Aufzugsausschuß (DAA) bestätigt worden. Nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde können auch andere gleichwertige Maßnahmen durchgeführt werden.
Auch der Zeitraum zum Einbau wird dem Betreiber vorgeschrieben, er beträgt in der Regel zwei Monate. Nach dem Einbau sieht die Anlage z. B. wie auf aus.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Anordnung Mindestanforderungen verlangt, ausschließlich bezogen auf den Fahrkorbabschluß.
Der Betreiber ist grundsätzlich gut beraten, wenn er sich vor der Entscheidung mit seiner Fachfirma in Verbindung setzt. Diese kann mit ihm beraten, ob aufgrund des Allgemeinzustandes der Anlage z. B. sowieso ein neuer Fahrkorb erforderlich ist, die vorhandenen Türen, der vorhandene Fußboden gewechselt werden müßten oder sonstige Maßnahmen an der Anlage anstehen, die das Lichtgitter in dieser Form nicht erforderlich erscheinen lassen.
Betreiber, die Anlagen in der geschilderten Form betreiben, sollten auch nicht unbedingt darauf warten, bis sie von der Behörde angeschrieben werden. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Aufzugsverordnung ist der Betreiber generell verpflichtet, seine Anlage in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand zu unterhalten und zu betreiben.
Werden Umbauarbeiten aus eigener Verantwortung durchgeführt, ist folgendes zu beachten:
Die Maßnahmen sind dem Sachverständigen mit den entsprechenden Unterlagen (Fachfirma) anzuzeigen. In Berlin sind dies die Sachverständigen des TÜV.
Nach Abschluß des Einbaus ist die Aufzugsanlage einer Abnahmeprüfung nach § 9 Aufzugsverordnung vor Wiederinbetriebnahme zu unterziehen.
Was war passiert, warum konnte es geschehen, und welche Folgemaßnahmen an allen gleichartigen Anlagen sind erforderlich?
Die Mutter berichtete, daß sich der Unfall wie folgt zugetragen habe, wobei beachtet werden muß, daß der Junge den Aufzug allein benutzt hat: Der Junge war vom EG in den 1. Stock gefahren. Als der Aufzug im 1. OG hielt, öffneten sich die Fahrkorbtüren. Beim Verlassen der Kabine sackte der Aufzug ab und der rechte Fuß wurde eingeklemmt.
Aufgrund der technischen Ausstattung des Aufzuges konnte sich der Unfall nicht so zugetragen haben. Die Anlage war mit Fahrschachttüren versehen und nachträglich mit einer Kombination handbetätigte Fahrkorbtür/beweglicher Fußboden ausgerüstet worden. Diese am Aufzug vorhandene Kombination entspricht nicht mehr den heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen.
In den Jahren 1968 bis 1976 waren in Berlin ca. 4.900 Aufzugsanlagen nachträglich mit Fahrkorbtüren ausgerüstet worden. Vordem war eine Abgrenzung zur Schachtwand nicht vorhanden. Insbesondere in den Anfängen der Aktion wurde eine Ausführung gewählt (insgesamt bei ca. 1.000 Anlagen), die der bei dem betreffenden Aufzug entspricht.
Betreiber, Benutzer und Aufsichtsbehörden mußten bis zum Zeitpunkt des Unfalles davon ausgehen, daß diese Ausführung keine Gefährdung darstellen kann.
Es handelt sich um handbetätigte Fahrkorbtüren, die von den Benutzern selber geschlossen und geöffnet werden müssen. Damit sichergestellt ist, daß die Anlage nur bei geschlossenen Türen fahren kann, werden diese elektrisch überwacht. Dies geschieht in diesem Fall durch Kontakte im „beweglichen Fußboden.“
Die Verfügbarkeit des Aufzuges wird von diesem beweglichen, kontaktgeänderten Fahrkorbfußboden gewährleistet. Hierdurch ist auch ein Anholen des Fahrkorbes bei unbeladenem Fahrkorb und offenen Türen möglich.
In Abhängigkeit der Konstruktion der Kabine kann der Fußboden bis an die Antrittskante des Fahrkorbes nach vorne durchgezogen sein oder es wurde eine „Schwelle“ eingezogen.
Diese Schwellen werden nicht elektrisch überwacht.
Im vorliegenden Fall war eine Schwelle mit einer Breite von 7,5 cm vorhanden.
Die Untersuchung des Aufzuges ergab, daß keine sicherheitstechnischen Mängel gefunden wurden. Insbesondere der „Fußbodenschalter“ war stabil und solide befestigt, der Abschaltpunkt lag bei 2 mm, und die Fahrkorbtürschalter arbeiteten einwandfrei. Der Sicherheitsschalter unterbrach die Steuerung bei einer Krafteinwirkung von ca. 150 N. Unstrittig war aber, daß die Fahrkorbtüren offen waren und der Fuß des Jungen eingezogen war.
Der Junge war im EG eingestiegen, hatte sich mit dem rechten Fuß auf die Antrittsschwelle gestellt, sein Gewicht auf diesen Fuß verlagert und das Aufwärtskommando gedrückt. Kurz vor Erreichen des 1. OG rutschte er ab und wurde in den ca. 15 mm breiten Spalt eingezogen.
Aufgrund des Unfalls wurde die Anlage umgerüstet, wobei es mehrere Möglichkeiten gibt und der Betreiber die Maßnahme im vorliegenden Fall freiwillig ausführte.
Für die Aufsichtsbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, hatte dieser Unfall zur Folge, daß zu überlegen war: Ist dies ein Einzelfall, oder welche Anlagen sind noch betroffen? Eigenständige Listen, welcher Aufzug ist mit welcher Kabinenbodenkonstruktion ausgerüstet, gibt es nicht.
Mit dem Technischen Überwachungsverein Rheinland/Berlin-Brandenburg, der im Land Berlin die Haupt- und Zwischenprüfung an derartigen Anlagen durchführt, wurde vereinbart, daß die Aufsichtsbehörde von jeder Aufzugsanlage, die mit einem beweglichen Fahrkorbfußboden betrieben wird, grundsätzlich eine Kopie der Prüfbescheinigung erhält, mit einem entsprechenden Hinweis.
Sobald die Prüfbescheinigung vorliegt, wird die Anlage besichtigt, um festzustellen, ob eine feste Antrittsschwelle in Verbindung mit handbetätigten Fahrkorbtüren vorhanden ist und ob die Möglichkeit besteht, die Sicherheitsschaltung zu überwinden, so daß mit geöffneten Fahrkorbtüren gefahren werden kann.
Ab Oktober 1999 wurden rd. 400 Anlagen besichtigt. Vermutet werden ca. 1.000 Anlagen.
Werden nachträgliche Maßnahmen erforderlich, wird der Betreiber angeschrieben, und er bekommt gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz1) die Möglichkeit der Anhörung. Hierbei steht es ihm völlig frei, welche technische Maßnahme, bis hin zu einem neuen Fahrkorb, er anbietet. In der Regel sollte und wird der Betreiber sich mit seiner Fachfirma (Wartungsfirma) in Verbindung setzen.
Entspricht das Angebot, das er der Behörde vorlegt, den sicherheitstechnischen Bestimmungen der Aufzugsverordnung2) und der TRA3), kann der Umbau beginnen, wobei nach § 7 Aufzugsverordnung der Sachverständige einzubinden ist. Kosten bei der Behörde entstehen bis hierher nicht.
Sollte der Betreiber nicht reagieren oder sich ablehnend verhalten, erhält er eine schriftliche Anordnung. Diese ist gebührenpflichtig nach der Tarifstelle 28516 der Verwaltungsgebührenordnung4). Danach kann die Gebühr zwischen 65 und 1.820 DM liegen. In diesem Fall wird der stündliche Aufwand von der Besichtigung bis zur Fertigung der Anordnung berechnet. Die Gebühr liegt in der Regel zwischen 350 und 400 DM.
Mit dieser Anordnung wird dem Betreiber ein sicherheitstechnischer Zustand vorgegeben, der mindestens einzuhalten ist. In der Regel ist dies ein selbstüberwachendes Lichtgitter, das den Bereich der Antrittsschwelle überwacht. Dieses Lichtgitter wird für derartige Fälle in der Bundesrepublik als Stand der Technik angesehen und ist in dieser Form auch vom Deutschen Aufzugsausschuß (DAA) bestätigt worden. Nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde können auch andere gleichwertige Maßnahmen durchgeführt werden.
Auch der Zeitraum zum Einbau wird dem Betreiber vorgeschrieben, er beträgt in der Regel zwei Monate. Nach dem Einbau sieht die Anlage z. B. wie auf aus.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Anordnung Mindestanforderungen verlangt, ausschließlich bezogen auf den Fahrkorbabschluß.
Der Betreiber ist grundsätzlich gut beraten, wenn er sich vor der Entscheidung mit seiner Fachfirma in Verbindung setzt. Diese kann mit ihm beraten, ob aufgrund des Allgemeinzustandes der Anlage z. B. sowieso ein neuer Fahrkorb erforderlich ist, die vorhandenen Türen, der vorhandene Fußboden gewechselt werden müßten oder sonstige Maßnahmen an der Anlage anstehen, die das Lichtgitter in dieser Form nicht erforderlich erscheinen lassen.
Betreiber, die Anlagen in der geschilderten Form betreiben, sollten auch nicht unbedingt darauf warten, bis sie von der Behörde angeschrieben werden. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Aufzugsverordnung ist der Betreiber generell verpflichtet, seine Anlage in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand zu unterhalten und zu betreiben.
Werden Umbauarbeiten aus eigener Verantwortung durchgeführt, ist folgendes zu beachten:
Die Maßnahmen sind dem Sachverständigen mit den entsprechenden Unterlagen (Fachfirma) anzuzeigen. In Berlin sind dies die Sachverständigen des TÜV.
Nach Abschluß des Einbaus ist die Aufzugsanlage einer Abnahmeprüfung nach § 9 Aufzugsverordnung vor Wiederinbetriebnahme zu unterziehen.
Autor: Dipl.-Ing. Jürgen Wichmann, Gewerbedirektor und Dipl.-Ing. Thomas Szekeres, Gewerbeamtsrat