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Unbekannt ausgezogen: Den letzten Mieter fressen die Hunde
Rücknahme der Räumungsklage
21.10.2022 (GE 18/2022, S. 940) Kann eine Räumungsklage nur einem von zwei Mietern zugestellt werden, weil der zweite Mieter mit unbekannter Adresse bereits ausgezogen ist, hat der nach Klagezustellung ausgezogene Mieter die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Vermieter die Klage gegen den ausgezogenen Mieter zurücknimmt.
Der Fall: Die Klägerin klagte auf Räumung gegen beide Mieter. Die Klageschrift konnte nur einem Mieter zugestellt werden, da der zweite unbekannt bereits aus der Wohnung ausgezogen war. Der verbliebene Mieter räumte die Wohnung nach Klagezustellung, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte und die gegen den ausgezogenen Mieter gerichtete Klage zurücknahm. Das Amtsgericht hat die Kosten zu 54 % dem verbliebenen Mieter und zu 46 % der klagenden Vermieterin selbst auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Das LG legte sämtliche Kosten dem in der Wohnung zunächst verbliebenen Mieter auf.
Der Beschluss: Entgegen der amtsgerichtlichen Wertung seine eine Teilkostenentscheidung wegen der Klagerücknahme nicht veranlasst. Die Klägerin habe zwar ihre gegen den ausgezogenen Mieter eingereichte Klage wieder zurückgenommen, doch sei diesem gegenüber kein Prozessrechtsverhältnis entstanden, weil die Klage mangels zustellfähiger Adresse gar nicht zugestellt werden konnte. Habe demnach nur ein einzelnes Prozessrechtsverhältnis, nämlich dasjenige zwischen der Klägerin und dem verbliebenen Mieter bestanden, richte sich die Kostenentscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ausschließlich nach § 91a ZPO. Dabei entspreche es billigem Ermessen, dem verbliebenen Mieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen. Er habe die Wohnung nach Klagezustellung geräumt und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben. Veranlassung dazu, ihn von einem Teil der Kosten zu entlasten, bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, den verbliebenen Mieter davon profitieren zu lassen, dass der Klägerin der Auszug des zweiten Mieters und seine neue Anschrift nicht mitgeteilt worden sind.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 957 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Entgegen der amtsgerichtlichen Wertung seine eine Teilkostenentscheidung wegen der Klagerücknahme nicht veranlasst. Die Klägerin habe zwar ihre gegen den ausgezogenen Mieter eingereichte Klage wieder zurückgenommen, doch sei diesem gegenüber kein Prozessrechtsverhältnis entstanden, weil die Klage mangels zustellfähiger Adresse gar nicht zugestellt werden konnte. Habe demnach nur ein einzelnes Prozessrechtsverhältnis, nämlich dasjenige zwischen der Klägerin und dem verbliebenen Mieter bestanden, richte sich die Kostenentscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ausschließlich nach § 91a ZPO. Dabei entspreche es billigem Ermessen, dem verbliebenen Mieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen. Er habe die Wohnung nach Klagezustellung geräumt und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben. Veranlassung dazu, ihn von einem Teil der Kosten zu entlasten, bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, den verbliebenen Mieter davon profitieren zu lassen, dass der Klägerin der Auszug des zweiten Mieters und seine neue Anschrift nicht mitgeteilt worden sind.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 957 und in unserer Datenbank.
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