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Auch ohne Genehmigung des Eigentümers rechtens
Information über Wassersperrungen
19.10.2022 (GE 18/2022, S. 937) Grundsätzlich darf jeder Eigentümer bestimmen, wer sein Grundstück betreten darf. Wenn ein Versorgungsunternehmen über Liefersperren informiert, braucht es aber den Eigentümer nicht zu fragen, ehe es entsprechende Zettel anbringen lässt.
Der Fall: Die Wasserbetriebe ließen am Haus der Klägerin mehrmals Zettel anbringen, in denen sie über Wassersperrungen informierten; die Klägerin verlangte Unterlassung jeglichen Betretens ohne vorherige Genehmigung außer bei Gefahr im Verzug. Das Amtsgericht hielt die Klage für rechtsmissbräuchlich; das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 € nicht überschritten sei. Auch die Rechtsbeschwerde war erfolglos.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verwies auf § 3 ZPO, wonach der Wert der Beschwer nach freiem Ermessen festzusetzen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin betrage nicht mehr als 50 €, was auch für die weiteren Klageanträge auf Unterlassung des Anbringens von Informationszetteln und auf vorherige Information durch die Wasserbetriebe gelte. Eine Orientierung am anwaltsgebührenrechtlichen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kommt nur bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht; hier liegt aber eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Anmerkung: Der BGH hat die Beschwer für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Ausschluss aus einem Verein) in Anlehnung an § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt (Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14); ähnlich auch schon NJW-RR 2010, 1582. In § 23 RVG heißt es allerdings, „in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen“.
Eine Beschränkung auf nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gibt es also nicht; ob im vom BGH entschiedenen Fall genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 3 ZPO vorlagen, kann bezweifelt werden. Allerdings wäre bei Anwendung des § 23 entgegen der bisherigen Rechtsprechung in vielen Fällen die Berufung zulässig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 954 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann


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