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Kein Anspruch auf Vergessen: Löschungen bleiben sichtbar
Zwangseintragungen im Grundbuch
24.08.2022 (GE 14/2022, S. 720) Der Grundstückseigentümer hat nach der Löschung von Zwangseintragungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts, auch wenn sie seinem wirtschaftlichen Fortkommen hinderlich sein mögen.
Der Fall: Eine Eigentümerin wollte von ihr als „kreditschädigend und diskriminierend“ empfundene, aber inzwischen gelöschte Zwangseintragungen (Zwangsversteigerung, Verfügungsverbot, Insolvenzverfahren, Arresthypothek) eliminieren lassen und beantragte Umschreibung der Grundbuchblätter – ohne Erfolg.

Der Beschluss: Das Kammergericht verneint einen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes. Nur ein unübersichtlich gewordenes Grundbuchblatt hat das Grundbuchamt – durch Anlegung eines neuen und Schließung des alten Blattes – umzuschreiben. Es liegt auch kein Fall der fakultativen Umschreibung vor. Durch eine
Umschreibung würde das Grundbuchblatt nicht wesentlich vereinfacht werden. Dem Verbleib der gelöschten Eintragung im Grundbuch steht auch kein Offenbarungsverbot entgegen. Der Grundstückseigentümer kann keine Umschreibung verlangen, wenn alte Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke zwar längst gelöscht, aber trotzdem noch erkennbar sind und sich diskriminierend und kreditschädigend auswirken können, so das KG in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 737 und in unserer Datenbank.


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