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Vermieter muss Mobiliar und Müll entfernen
Besitzwechsel nach Berliner Räumung
09.08.2022 (GE 13/2022, S. 668) Ein Räumungsurteil wird grundsätzlich so vollstreckt, dass der Vermieter vom Gerichtsvollzieher (GV) in den Besitz eingewiesen wird und der GV die Wohnung leerräumt. Bei der Berliner Räumung ist der Vermieter für das Wegschaffen der Sachen zuständig und kann dies auch nicht nachträglich vom Gerichtsvollzieher verlangen.
Der Fall: Der Mieter war verurteilt worden, die Wohnung geräumt an den Vermieter herauszugeben. Der Vermieter beauftragte den GV zur Räumung nach dem Berliner Modell. In der Wohnung wurde wertloses Mobiliar und Müll aufgefunden; der Vermieter verlangte vom GV die Entfernung. Der GV hielt den Vollstreckungstitel für verbraucht und lehnte eine weitere Zwangsvollstreckung ab. Die Erinnerung war erfolglos.
Der Beschluss: Das AG Dortmund meinte, bei einem Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885a ZPO, der sich auf den Besitzwechsel beschränke, sei der Vollstreckungstitel damit verbraucht. Auch wenn im Urteil die Verpflichtung des Mieters zur Räumung festgehalten sei, gelte nichts anderes, da der Gesetzgeber in § 885 Abs. 1 ZPO die Begriffe „herausgeben“, „überlassen“ und „räumen“ synonym gebraucht habe und darunter lediglich den Besitzwechsel verstehe. Der Vermieter müsse sich daher vor Erteilung des Auftrags entscheiden, ob er den Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO beschränken wolle. Später sei ein Umschwenken hinsichtlich der beweglichen Sachen nach § 885 Abs. 2 bis 5 nicht möglich.
Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt nicht, denn der Begriff der Räumung in § 885 Abs. 1 ZPO muss im Zusammenhang mit den folgenden Absätzen gelesen werden, bei denen gerade auch das Wegschaffen von Sachen geregelt wird. Auch der BGH (GE 2020, 1309) versteht den Begriff der Räumung so. Vermieter und deren Anwälte könnten aber zur Klarstellung im Klageantrag auch das „Wegschaffen“ anführen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 697 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das AG Dortmund meinte, bei einem Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885a ZPO, der sich auf den Besitzwechsel beschränke, sei der Vollstreckungstitel damit verbraucht. Auch wenn im Urteil die Verpflichtung des Mieters zur Räumung festgehalten sei, gelte nichts anderes, da der Gesetzgeber in § 885 Abs. 1 ZPO die Begriffe „herausgeben“, „überlassen“ und „räumen“ synonym gebraucht habe und darunter lediglich den Besitzwechsel verstehe. Der Vermieter müsse sich daher vor Erteilung des Auftrags entscheiden, ob er den Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO beschränken wolle. Später sei ein Umschwenken hinsichtlich der beweglichen Sachen nach § 885 Abs. 2 bis 5 nicht möglich.
Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt nicht, denn der Begriff der Räumung in § 885 Abs. 1 ZPO muss im Zusammenhang mit den folgenden Absätzen gelesen werden, bei denen gerade auch das Wegschaffen von Sachen geregelt wird. Auch der BGH (GE 2020, 1309) versteht den Begriff der Räumung so. Vermieter und deren Anwälte könnten aber zur Klarstellung im Klageantrag auch das „Wegschaffen“ anführen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 697 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann
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