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Zweckentfremdung
23.02.2001 (GE 4/2001, 234) Durch die Verordnung zur Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Wohnungs- und Mietrechts vom 28. Dezember 2000 (GVBl. Land Brandenburg Teil II Seite 2) hat Brandenburg die Zweite Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 1. März 1998 (GVBl. Brandenburg II Seite 270) und die Zweite Kündigungsschutzverordnung vom 11. März 1998 (GVBl. Brandenburg II Seite 271) aufgehoben.
Durch die Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 28. März 2000 hat die Brandenburger Landesregierung bestimmt, daß Sozialwohnungen in sogenannten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nur an solche Wohnungsuchenden überlassen werden dürfen, die von der zuständigen Stelle benannt wurden. § 2 der Verordnung zählt eine Reihe von Landkreisen und in den Landkreisen Gemeinden auf, die als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf gelten.