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Mieteinnahme zur Finanzierung einer anderen Wohnung stellt kein „berechtigtes Interesse“ dar
Untermieterlaubnis mit gutem Recht verweigert
31.05.2022 (GE 9/2022, S. 448) Nach der Rechtsprechung des BGH reicht jedes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang stehende Interesse des Mieters von einigem Gewicht aus, um einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung zu begründen. Mit der Frage, ob das auch für den Fall gilt, in dem der Mieter seinen nunmehr in einer anderen Wohnung liegenden Hauptwohnsitz (mit-) finanzieren will, befasst sich die Entscheidung des Landgerichts Berlin, das die Frage verneint, aber Revision gegen sein Urteil zugelassen hat.
Der Fall: Der Kläger, der in Berlin ein Speditionsunternehmen betreibt, ist Mieter einer Dreizimmerwohnung, von der er zwei Zimmer an zwei Untermieterinnen vermieten möchte. Er selbst bewohnt mit seiner Familie am Stadtrand von Berlin eine Doppelhaushälfte und beabsichtigt, mit den Mieteinnahmen aus der Untervermietung die Mietkosten für beide Mietverhältnisse zu verringern; deshalb verlangt er von der beklagten Vermieterin die Erlaubnis hierzu.
Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte gab der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme statt. Diese habe ergeben, dass der Kläger die Wohnung unter der Woche weiterhin gelegentlich nutzen wolle, was für die Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreiche.
Das Landgericht Berlin sah das anders und wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Zwar sei die Absicht, die aus einer doppelten Haushaltsführung erwachsenden Mietkosten zu reduzieren, grundsätzlich geeignet, ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung zu rechtfertigen. Allerdings müsse hierbei berücksichtigt werden, ob die aus der Untervermietung erzielten Einnahmen dem Fortbestand des den Hauptwohnsitz des Mieters betreffenden Mietverhältnisses dienten, wie z. B. bei einem zeitweiligen Auslandsaufenthalt. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um einen bloßen Nebenwohnsitz des Klägers handele, was sich daraus ergebe, dass er dort lediglich zwei- bis dreimal in der Woche übernachte und sich nur tagsüber gelegentlich zu Arbeitspausen aus seinem Speditionsbetrieb dorthin zurückziehe. Weil der Kläger nicht beabsichtige, dort zukünftig wieder seinen Hauptwohnsitz zu nehmen, stellten die von ihm geltend gemachten Gründe (geringe Fahrtzeiten, private Treffen mit seinem Sohn) lediglich geringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile dar, die für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht ausreichten.
Anmerkung: Diese wie auch die auf Seite 447 besprochene Entscheidung der ZK 65 gehen endlich gegen das um sich greifende „Geschäftsmodell“ von Mietern vor, die Wohnungsknappheit zu eigenem Vorteil zu nutzen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 470 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte gab der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme statt. Diese habe ergeben, dass der Kläger die Wohnung unter der Woche weiterhin gelegentlich nutzen wolle, was für die Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreiche.
Das Landgericht Berlin sah das anders und wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Zwar sei die Absicht, die aus einer doppelten Haushaltsführung erwachsenden Mietkosten zu reduzieren, grundsätzlich geeignet, ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung zu rechtfertigen. Allerdings müsse hierbei berücksichtigt werden, ob die aus der Untervermietung erzielten Einnahmen dem Fortbestand des den Hauptwohnsitz des Mieters betreffenden Mietverhältnisses dienten, wie z. B. bei einem zeitweiligen Auslandsaufenthalt. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um einen bloßen Nebenwohnsitz des Klägers handele, was sich daraus ergebe, dass er dort lediglich zwei- bis dreimal in der Woche übernachte und sich nur tagsüber gelegentlich zu Arbeitspausen aus seinem Speditionsbetrieb dorthin zurückziehe. Weil der Kläger nicht beabsichtige, dort zukünftig wieder seinen Hauptwohnsitz zu nehmen, stellten die von ihm geltend gemachten Gründe (geringe Fahrtzeiten, private Treffen mit seinem Sohn) lediglich geringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile dar, die für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht ausreichten.
Anmerkung: Diese wie auch die auf Seite 447 besprochene Entscheidung der ZK 65 gehen endlich gegen das um sich greifende „Geschäftsmodell“ von Mietern vor, die Wohnungsknappheit zu eigenem Vorteil zu nutzen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 470 und in unserer Datenbank.
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