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Hinreichende Berufungsbegründung unter Bezug auf COVID
Räumung wegen Zahlungsverzugs
25.02.2022 (GE 3/2022, S. 129) Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs war 2020 für einige Monate ausgeschlossen, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte, was glaubhaft zu machen war. Die Anforderungen daran dürfen nicht überspannt werden.
Der Fall: Die Mieter hatten für Mai bis Juli 2020 keine Miete gezahlt; nachdem vermieterseits die fristlose Kündigung ausgesprochen worden war, beriefen die Mieter sich auf erhebliche Einnahmeverluste aus ihrem gastronomischen Betrieb im Zusammenhang mit der Schließungsanordnung wegen der Pandemie. Das Amtsgericht hielt das für nicht ausreichend glaubhaft gemacht; die Berufung wurde vom Landgericht wegen mangelhafter Begründung als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof meinte, das Landgericht habe die für die Zulässigkeit der Berufungsbegründung zu beachtenden Erfordernisse mit der Frage der Schlüssigkeit vermengt. Ausreichend für eine Berufungsbegründung sei der Vortrag, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Auswirkungen der Pandemie auf die Einkommenssituation der Mieter seien offenkundig, und die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung dürften nicht so angesetzt werden. Das Landgericht habe daher über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 150 und in unserer Datenbank.


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