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Kein Härteeinwand bei mehr als dem hälftigen Durchschnittseinkommen
Energetische Modernisierung
23.02.2022 (GE 3/2022, S. 127) Ein alleinstehender Mieter kann sich gegenüber einer auf die energetische
Modernisierung gestützten Mieterhöhung nicht mit Erfolg auf wirtschaftliche Härte
berufen, wenn ihm zur Bestreitung seines sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs
nach Abzug der Miete noch 1.339,34 € monatlich und damit weit mehr als die
Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zur
Verfügung stehen.
Der Fall: Nach einer energetischen Modernisierung verlangte der Vermieter einen darauf gestützten Modernisierungszuschlag, den die Mieterin nicht zahlen wollte. Die verlangte Mieterhöhung sei gemäß § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil sie für sie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sei.
Der Beschluss: Das Amtsgericht verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte, und das Landgericht Berlin pflichtete ihm bei.
Bei der Härtefallabwägung sei nicht allein – und schon gar nicht schematisch – auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete abzustellen, sondern letztlich darauf, was nach Abzug der Miete noch zum Leben verbleibe.
Die Klägerin verfüge als Alleinstehende über ein Monatseinkommen von 2.131,85 €. Unabhängig davon, ob sich die Gesamtmiete nach der Erhöhung lediglich auf 562,51 € oder – wie von der Berufung geltend gemacht – auf 792,51 € belaufe, könne sich die Mieterin nicht mit Erfolg auf eine Härte berufen, denn ihr verblieben selbst im ungünstigsten Fall immerhin noch 1.339,34 € im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs, und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei dadurch noch nicht in einem solchen Umfang geschmälert, dass die Interessen der beklagten Vermieterin an der anteiligen Umlage der von ihr aufgewandten Kosten für die energetische Modernisierung der Mietsache dahinter zurückzutreten hätten.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 152 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das Amtsgericht verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte, und das Landgericht Berlin pflichtete ihm bei.
Bei der Härtefallabwägung sei nicht allein – und schon gar nicht schematisch – auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete abzustellen, sondern letztlich darauf, was nach Abzug der Miete noch zum Leben verbleibe.
Die Klägerin verfüge als Alleinstehende über ein Monatseinkommen von 2.131,85 €. Unabhängig davon, ob sich die Gesamtmiete nach der Erhöhung lediglich auf 562,51 € oder – wie von der Berufung geltend gemacht – auf 792,51 € belaufe, könne sich die Mieterin nicht mit Erfolg auf eine Härte berufen, denn ihr verblieben selbst im ungünstigsten Fall immerhin noch 1.339,34 € im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs, und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei dadurch noch nicht in einem solchen Umfang geschmälert, dass die Interessen der beklagten Vermieterin an der anteiligen Umlage der von ihr aufgewandten Kosten für die energetische Modernisierung der Mietsache dahinter zurückzutreten hätten.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 152 und in unserer Datenbank.
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