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Die Erben haften im Regelfall nicht – auch nicht für Folgen in einem späteren Mietverhältnis
Ungeziefer und Verwesungsgeruch nach dem Tod des Mieters in der Mietwohnung
11.02.2022 (GE 2/2022, S. 70) Der Tod eines Wohnraummieters ist ein Ereignis außerhalb des vertraglichen Pflichtenrahmens, das sich zwar auf das Mietverhältnis auswirkt, aber selbst einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist. Verstirbt der Mieter in der Mietwohnung, haften dessen Erben auch nicht für solche Folgen, die sich im Verlauf eines späteren Mietverhältnisses zeigen (Ungeziefer, Verwesungsgeruch).
Der Fall: Die Erben des verstorbenen Mieters fordern von der Beklagten Mietkaution zurück, die der Verstorbene geleistet hatte. Die klagenden Erben hatten eine Grund- und Sonderreinigung durchführen und außerdem das Laminat neu verlegen lassen. Die Beklagte gab die Mietkaution nicht zurück und behauptet, auch nach der von den Klägern durchgeführten Sonderreinigung sei die Wohnung von Fliegen und Maden befallen gewesen; außerdem habe in der Wohnung weiterhin Verwesungsgeruch geherrscht. Das AG hat nach Beweiserhebung die Beklagte zur Kautionsrückzahlung verurteilt (vgl. GE 2021, 712). Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Das Urteil: Der Tod eines Wohnraummieters sei ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen tatsächlichen Bezug zu dem Mietverhältnis hätten, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen sei.
Die besondere Belastung der Räume durch die Folgen eines nicht sogleich entdeckten Todesfalls sei mangels Rechtsgrundlage weder von den Erben des Verstorbenen zu vertreten noch von ihnen zu beseitigen. Wenn die Erben im vorliegenden Fall gleichwohl gereinigt und neues Laminat eingebracht hätten, und, wie geschehen, die Wohnung „… in einem ordnungsgemäßen Zustand …“ zurückgenommen worden sei, falle die Sachgefahr für die Räumlichkeiten ohne Weiteres an den Eigentümer und Vermieter zurück.
Das Gericht verkenne nicht, dass die Vermieterin durch den Tod des Mieters mit durchaus erheblichen Belastungen konfrontiert gewesen sei. Sie könne für dessen Tod ebenso wenig wie die Erben. Ihre fehlende eigene Verantwortlichkeit für das Geschehen und die darauf folgenden Probleme rechtfertigten es aber nicht, die Rechtsfolgen auf die Erben zu verlagern, bei denen es ebenfalls an einer eigenen Verantwortlichkeit fehle.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 104 und in unserer Datenbank.


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