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Die Fällkosten für nicht mehr standsichere Bäume gehören zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten
BGH mit Grundsatzentscheidung zu einer lange umstrittenen Frage
09.02.2022 (GE 2/2022, S. 69) Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege, so der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung zu einer lange umstrittenen Frage. Besonders die Berliner Gerichte hatten bisher häufig die Kostenumlage mit der Begründung verweigert, dass es sich dabei nicht – wie erforderlich – um „laufende Kosten“ oder um Instandhaltungskosten handele oder der Vermieter damit lediglich seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme. Der BGH ist anderer Auffassung.
Der Fall: Die Beklagte, eine Wohnungsgenossenschaft, ließ eine seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stehende Birke fällen, da der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Baumfällkosten (2.494,24 €) legte die Beklagte als Betriebskosten auf die Mieter um. Auf die Klägerin entfielen 415,29 €, die sie unter Vorbehalt zahlte und nunmehr zurückfordert – ohne Erfolg in allen Instanzen.

Das Urteil: Die Kosten der Fällung eines morschen Baums zählen als „Kosten der Gartenpflege“ zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV.
Diese Vorschrift umfasst die Kosten der Pflege von zum Wohnanwesen gehörenden, gemeinschaftlichen Gartenflächen, die nicht dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen oder der Öffentlichkeit zur allgemeinen Nutzung überlassen sind, unabhängig davon, ob der Mieter diese Gartenfläche auch tatsächlich nutzt.
Ob zu den Gartenpflegekosten auch diejenigen der Fällung eines (morschen, nicht mehr standsicheren) Baums zählen, war in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie in der Literatur umstritten.
Der Bundesgerichtshof entscheidet sich für diejenige Ansicht, welche die Kosten der Fällung eines alters-, krankheits- oder umweltbedingt abgängigen, allmählich absterbenden Baums als objektiv erforderliche Maßnahme einer ordnungsgemäßen Gartenpflege, wozu auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen gehöre, einstuft. Zur „Erneuerung“ von Pflanzen und Gehölzen gehöre auch deren Entfernung, wenn sie krank, abgestorben oder morsch und nicht mehr standsicher sind.
Die Fällkosten seien keine Instandhaltungskosten, auch nicht deshalb, weil der Vermieter durch die Fällung zugleich seiner Verkehrssicherungspflicht genüge. Es handele sich auch um laufende Kosten, auch wenn sie nicht jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen.

Hinweis: Lesen Sie auch die ausführliche Besprechung von Brückner zu den vielfältigen Folgen der Entscheidung für die tägliche Praxis (Seite 77).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 96 und in unserer Datenbank.


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