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Nutzungsentschädigung während Vorenthaltung ist nicht gemindert
Einnahmenausfall durch Corona
09.01.2022 (GE 2/2022, S. 68) Wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Rückgabe der Mieträume durch den Mieter erfolgt, kann dem Vermieter daraus ein Nutzungsentschädigungsanspruch entstehen, der der Höhe nach grundsätzlich der zuletzt geschuldeten Miete entspricht. Kann diesem Anspruch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund coronabedingter Mindereinnahmen entgegengehalten werden? Nein, meint das Kammergericht unter Hinweis auch auf die im Zusammenhang mit der Pandemie in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen.
Der Fall: Weil die Beklagte nach Kündigung des Hotelmietvertrages zum 31. März 2020 die Räumlichkeiten nicht zurückgegeben hatte, verlangt der Kläger nunmehr restliche Nutzungsentschädigung für die Monate April, Mai, November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 in Höhe von rd. 61.000 €. Die Beklagte beruft sich demgegenüber u. a. auf eine Reduzierung bzw. den Wegfall des Entschädigungsanspruchs wegen coronabedingter Einnahmenausfälle.
Die Entscheidung: Das Kammergericht wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin zurück, weil eine Reduzierung der Klageforderung nicht in Betracht komme. Zum einen sei die Miete nicht wegen eines Sachmangels gemindert gewesen, zum anderen hätten auch die Voraussetzungen für eine Anpassung der Miete über § 313 BGB nicht vorgelegen, und schließlich käme gegenüber dem Entschädigungsanspruch nach § 546a BGB das Berufen auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.
Anmerkung der Redaktion: Vgl. auch KG, Beschl. vom 11. März 2021 - 8 U 1106/20 (GE 2021, 501) zur Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem vorliegenden Berufungsverfahren.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 99 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidung: Das Kammergericht wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin zurück, weil eine Reduzierung der Klageforderung nicht in Betracht komme. Zum einen sei die Miete nicht wegen eines Sachmangels gemindert gewesen, zum anderen hätten auch die Voraussetzungen für eine Anpassung der Miete über § 313 BGB nicht vorgelegen, und schließlich käme gegenüber dem Entschädigungsanspruch nach § 546a BGB das Berufen auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.
Anmerkung der Redaktion: Vgl. auch KG, Beschl. vom 11. März 2021 - 8 U 1106/20 (GE 2021, 501) zur Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem vorliegenden Berufungsverfahren.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 99 und in unserer Datenbank.
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